Rz. 14

Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so sind Entnahmen aus Gewinnrücklagen sowie Einstellungen in Gewinnrücklagen, die nach dem Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorzunehmen sind oder aufgrund solcher Vorschriften beschlossen worden sind, bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu berücksichtigen.[1]

Veränderungen (Einstellung/Entnahmen) der Gewinnrücklagen sind in der Verlängerungsrechnung zur GuV darzustellen; gemäß § 275 Abs. 4 HGB darf der Ausweis erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" erfolgen. Für eine AG, KGaA und eine SE ergibt sich dies eindeutig aus § 158 Abs. 1 AktG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge