Rz. 2

Der Gesetzgeber folgt der Haupteinteilung der Rücklagenarten in Kapital- und Gewinnrücklagen; nach § 266 Abs. 3 A HGB ist das Eigenkapital bilanziell wie folgt auszuweisen (auf der Passivseite):

A.

Eigenkapital

I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalrücklage
III. Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Rücklagen sind also Unterpositionen (Bestandteile) des Eigenkapitals. Ihr Inhalt bestimmt sich nach den Vorschriften in § 272 Abs. 24 HGB.

 

Rz. 3

Zu diesen HGB-Vorschriften gibt es ergänzende Vorschriften für bestimmte Rechtsformen.

Für die AG, die KGaA und die Europäische Gesellschaft (SE)[1] sind die Vorschriften des AktG zu beachten. Nach § 152 Abs. 2 AktG sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert die während des Geschäftsjahres in Kapitalrücklagen eingestellten oder entnommenen Beträge anzugeben. Für die Bildung von Gewinnrücklagen sind §§ 58 Abs. 13, 150 Abs. 1 und 2, 300, 324 AktG zu berücksichtigen, für die Auflösung von Gewinnrücklagen §§ 150 Abs. 3 und 4, 301 Satz 2, 302 Abs. 1 und 324 AktG.

Darüber hinaus ist nach § 218 Satz 2 AktG für den Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag einer Wandelschuldverschreibung und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie im Rahmen eines bedingten Kapitals zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.

[1] Für die SE gelten keine eigenen Rechnungslegungsvorschriften. Nach Art. 61 der Verordnung (EG) über das Statut der SE unterliegt die SE hinsichtlich der Aufstellung ihres Abschlusses (einschließlich des dazugehörigen Lageberichtes sowie der Prüfung und der Offenlegung) den Vorschriften, die für das Recht des Sitzstaates der SE unterliegende AG gelten.

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