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Eigenkapital im Abschluss nach HGB und EStG/KStG

Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Begriff des Eigenkapitalkontos ist u. a. für § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie für Einbringungsvorgänge nach § 24 UmwStG von Bedeutung; es bedarf der Abgrenzung des Gesellschaftereigenkapitals von Gesellschafterfremdkapital. In Fortsetzung seiner Rechtsprechung betont der BFH, dass die rechtliche Einordnung der Konten, welche eine Gesellschaft für ihre Gesellschafter führt, nach dem Zivilrecht erfolgt, nicht hingegen nach ihrer Bezeichnung. Die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind maßgebend dafür, ob die Konten, welche geführt werden, Eigenkapital oder Forderungen oder Schulden ausweisen.

Für insolvenzrechtliche Zwecke sind Verbindlichkeiten mit einer Rangrücktrittsvereinbarung zu versehen; dann ist die Verbindlichkeit als Eigenkapital anzusehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf ein auf den Kommanditisten entfallender Anteil am Verlust nicht ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Zu den Anforderungen an den Kontoinhalt für eine Qualifizierung als Eigenkapital siehe BFH-Urteil v. 16.1.2025, IV R 28/23 und BFH-Urteil v. 16.1.2025, IV R 11/22, DStR 2025 S. 755. Zur Rangrücktrittsvereinbarung siehe BFH-Urteil v. 19.8.2020, XI R 32/18.

1 Begriffsabgrenzung

 

Rz. 1

Nach § 247 Abs. 1 HGB ist in der Bilanz einer Gesellschaft das Eigenkapital gesondert von den Vermögenswerten, den Schulden und den Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Eine Definition des Begriffs "Eigenkapital" findet sich jedoch weder im HGB noch in anderen Wirtschaftsgesetzen (z. B. GmbHG, AktG); für Kapitalgesellschaften und AGs bzw. GmbH & Co KGs finden sich in den §§ 264c, 266, 268 und 272 HGB Detail-Regelungen zum Eigenkapitalausweis. Die wohl herrschende Meinung stellt für die Abgrenzung von Eigenkapital zu Fremd...

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