Bekommt der Unternehmer für ein Wirtschaftsgut aus seinem Betriebsvermögen, das durch höhere Gewalt oder aufgrund eines behördlichen Eingriffs beschädigt wurde, eine Entschädigung, kann er in Höhe der Entschädigung eine Rücklage für Beschädigungen bilden, wenn das Wirtschaftsgut erst in einem späteren Jahr repariert wird.

Im Zeitpunkt der Reparatur ist die Rücklage in voller Höhe aufzulösen.

Die Rücklage ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens am Ende des ersten Jahres, das auf die Bildung folgt, aufzulösen. Die Rücklage ist bei Grund und Boden und Gebäuden spätestens am Ende des vierten Jahres, das auf die Bildung der Rücklage folgt, aufzulösen.[1]

Die Bildung einer Rücklage für Reparaturen darf jedoch nicht gebildet werden, wenn die unterlassene Instandhaltung innerhalb von 3 Monaten des neuen Wirtschaftsjahres nachgeholt wird. Hierfür ist sowohl in der Handelsbilanz als auch der Steuerbilanz eine Rückstellung einzustellen. Die Rückstellungsbildung "schlägt" die Bildung einer Rücklage für Reparatur.[2]

 
Hinweis

Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen aufgrund COVID-19-Pandemie

Die in R 6.6 EStR geregelten Fristen für die Reparatur bei Beschädigungen verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.[3]

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