Zu Beginn der fiktiven Auszahlungsphase, die zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr festzulegen ist, hat die ZfA den Stand des Wohnförderkontos durch Bescheid gesondert festzustellen. Ist im Vertrag nichts anderes geregelt, gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszahlungsphase.

Dividiert man diesen Gesamtbetrag des Wohnförderkontos im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, ergibt sich eine fiktive Altersvorsorgeleistung (Verminderungsbetrag).[1] Dieser Betrag ist nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG bei der Einkommensteuerveranlagung im Alter der Besteuerung zugrunde zu legen. In entsprechender Höhe vermindert sich auch der Stand des Wohnförderkontos.

Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, den Gesamtstand des Wohnförderkontos als fiktiven Einmalbetrag ab dem Beginn der Auszahlungsphase der Besteuerung zu unterwerfen (Auflösungsbetrag).[2] In diesem Fall wird der Auflösungsbetrag nur zu 70 % als steuerpflichtige Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 5 EStG erfasst.

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