Besteht für die gebildete Rückstellung ein Rückgriffsrecht auf fremde Dritte, muss die Rückstellung um diesen Betrag gemindert werden. Voraussetzung ist aber, dass durch eine gesetzliche Grundlage oder durch einen abgeschlossenen Vertrag mit einer Erfüllung der Verpflichtung gerechnet werden kann. Voraussetzung ist aber, dass es sich um unbestrittene Rückgriffsansprüche handelt.[1], [2]

Die bloße Vermutung, dass evtl. Rückgriffsrechte bestehen, reicht für eine Minderung der Rückstellung nicht aus. In diesem Fall kann die Rückstellung in voller Höhe bestehen bleiben.[3]

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah noch eine Kompensation mit künftigen Einnahmen vor.[4] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Begriff der künftigen Einnahmen durch den weitergehenden Begriff der künftigen Vorteile ersetzt. Es werden lediglich wirtschaftliche Vorteile erfasst, also solche, die geeignet sind, sich im Gewinn des Unternehmens niederzuschlagen und damit die mit der Erfüllung der Verbindlichkeit verbundene Belastungswirkung zu mindern.[5]

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