Rückstellungen für Leistungen aufgrund eines Sozialplans[1] sind ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem der Unternehmer den Betriebsrat über die geplante Betriebsänderung unterrichtet hat.[2] Leistungen aufgrund eines Sozialplans spielen bei Restrukturierungsrückstellungen immer eine Rolle.

Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten kann auch schon gebildet werden, wenn der Betriebsrat erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Aufstellung oder Feststellung der Bilanz unterrichtet wird und der Unternehmer sich bereits vor dem Bilanzstichtag zur Betriebsänderung entschlossen oder schon vor dem Bilanzstichtag eine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hat, eine zur Aufstellung eines Sozialplans verpflichtende Maßnahme durchzuführen.

Soweit vorzeitig betriebliche Pensionsleistungen bei kurzfristigem Ausscheiden der Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung erbracht werden, richtet sich die Rückstellungsbildung ausschließlich nach § 6 a EStG.

 
Hinweis

Keine Besonderheiten für Leistungen nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß für Leistungen, die aufgrund einer auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhenden vergleichbaren Vereinbarung zu erbringen sind.

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