Erhält ein Steuerpflichtiger Nachzahlungen für mehrere Jahre, ist der gesamte Nachzahlungsbetrag im Jahr der Zahlung mit dem maßgebenden Besteuerungsanteil steuerpflichtig. Keine Rolle spielt, für welche Jahre und aus welchen Gründen die Nachzahlung erfolgt. Mit dem ­höheren Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind nach Meinung der Finanzverwaltung[1] und des BFH[2] auch Nachzahlungen für Zeiträume vor 2005. Für den Nachzahlungsbetrag gibt es die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG, wenn die Nachzahlung mehrere Kalenderjahre betrifft.[3]

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