Unabhängig davon, ob nachgelagert oder mit dem Ertragsanteil versteuert wird, zählen Renten zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG. Die Besteuerung von Renten erfolgt im Zuflusszeitpunkt.[1] Das gilt auch für Rentennachzahlungen für frühere Jahre. In diesem Fall wird der gesamte Nachzahlungsbetrag ebenso wie die laufende Rente im Jahr des Zuflusses nachgelagert oder mit dem Ertragsanteil besteuert.

 
Wichtig

Nachzahlungsbeträge müssen gesondert erklärt werden

Der Nachzahlungsbetrag einschließlich der nachgezahlten Anpassungsbeträge für den laufenden Veranlagungszeitraum sollte in der Steuererklärung immer in die dafür vorgesehene Extrazeile des Formulars Anlage R eingetragen werden. Nachzahlungen für mehrere Jahre sind in Zeile 9 anzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Nachzahlungen in dem Rentenbetrag laut Zeile 4 enthalten sein müssen. Anhand der Eintragung in Zeile 9 prüft das Finanzamt, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gewährt wird.[2]

Wer zusammen mit einer Rentennachzahlung Zinsen vom Rentenversicherungsträger erhält, muss diese als Einnahmen aus Kapitalvermögen[3] i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG versteuern.[4]

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