Nach dem Tod des Versicherten erhalten dessen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Waisenrente.[1] Sie beträgt bei Halbwaisen 10 %, bei Vollwaisen 20 % der Vollrente, außerdem wird ein bestimmter Zuschlag gezahlt. Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Befindet sich das Kind noch in Berufsausbildung, tritt grundsätzlich eine Verlängerung bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein, unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 27. Lebensjahr hinaus.

Die Waisenrente beruht auf einem selbstständigen Rentenrecht. Anspruchsberechtigt ist das Kind. Diesem wird auch die Waisenrente steuerlich zugerechnet. Sie erhöht also nicht das Einkommen des Witwers bzw. der Witwe. Bei der Waisenrente handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente. Auch für Waisenrenten ändert sich ab 2005 die Besteuerung, steuerpflichtig ist nicht mehr der günstige Ertragsanteil, sondern der Teil der Rente, der über dem Rentenfreibetrag liegt. Hat bereits der Versicherte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, gilt wiederum die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG. Das Finanzamt ermittelt dann zugunsten des Kindes einen fiktiven Rentenbeginn. Dazu wird vom tatsächlichen Beginn der Waisenrente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen, wenn sie nicht vor dem 1.1.2005 endete. Angesetzt wird aber immer ein Besteuerungsanteil von mindestens 50 %.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge