OFD Frankfurt, 6.6.2001, S 2255 A - 6 - St II 27

Die Verfügung vom 2.3.1998, S 2255 A – 6 – St II 22, ist überholt.

 

1. Einführung

Durch das am 1.1.1992 in Kraft getretene Rentenreformgesetz (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.12.1989, BGBl 1989 I S. 2261) wurde das gesetzliche Rentenversicherungsrecht im SGB VI zusammengefasst. Die bis dahin geltenden und durch das Rentenreformgesetz aufgehobenen Vorschriften finden ab dem 1.1.1992 nur noch dann Anwendung, wenn dies besonders beantragt wird. Daneben sind in §§ 300 ff. SGB VI verschiedene Überleitungsvorschriften geschaffen worden.

Im Nachfolgenden wird grundsätzlich nur die aktuelle Rechtslage behandelt, gelegentlich ist zum besseren Verständnis auf die frühere Rechtslage Bezug genommen. Auf Besonderheiten, die sich in Altjahren auf nur im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR verwirklichte Tatbestände gründen, wird nicht eingegangen.

In den angeführten Beispielen wurde berücksichtigt, dass sich die Ertragsanteile bei Leibrenten (Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 1994 und die Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten (Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV) ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geändert haben.

 

2. Altersrente

Arbeiter und Angestellte, die aufgrund ihrer Beitragsleistungen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten einen Anspruch erworben haben, erhalten vom Erreichen der Altersgrenze an (das ist in der Regel mit Vollendung des 65. Lebensjahres) eine Altersrente. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Die Besteuerung der Rente ist gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG mit dem Ertragsanteil vorzunehmen.

 

3. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

3.1 Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten werden gezahlt, wenn beim Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eintritt (§§ 43, 44 SGB Vl). Der Anspruch auf Zahlung dieser Rente erlischt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Altersrente (im Regelfall mit Vollendung des 65.Lebensjahres). Wegen dieser Beschränkung der Laufzeit liegt eine abgekürzte Leibrente vor, für deren Besteuerung § 55 Abs. 2 EStDV heranzuziehen ist (H 167 „Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit” EStH 1999).

Für die Bemessung der Laufzeit ist ab dem Veranlagungszeitraum 1990 davon auszugehen, dass mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Umwandlung in die Altersrente erfolgt (R 167 Abs. 7 Satz 1 EStR 1999).

Beispiel A:

Der Steuerpflichtige A erlitt 1996 einen Unfall, durch den er erwerbsunfähig wurde. Er erhält seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.200 DM monatlich. A war zu Beginn der Rente 55 Jahre alt.

Lösung:

Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, deren Laufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch zehn Jahre beträgt. Der Ertragsanteil beläuft sich somit auf 19 %.

Hinweis:

Bemisst sich bei einer abgekürzten Leibrente die beschränkte Laufzeit nicht auf volle Jahre, so ist bei Anwendung der in § 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle die Laufzeit aus Vereinfachungsgründen auf volle Jahre abzurunden (R 167 Abs. 6 EStR 1999). Bezüglich der Veranlagungszeiträume vor 1996 verweise ich auf R 167 Abs. 6 EStR 1993, wonach in diesen Veranlagungszeiträumen bei einem Jahresbruchteil von mehr als 6/12 auf volle Jahre aufzurunden und bei einem Jahresbruchteil von weniger als 6/12 auf volle Jahre abzurunden ist.

3.2 Legt der Bezieher einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit jedoch schlüssig dar, dass eine Umwandlung in die Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird, ist bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf Antrag hinsichtlich der Bemessung des Ertragsanteils auf den früheren Umwandlungszeitpunkt abzustellen; einer nach § 165 AO vorläufigen Steuerfestsetzung bedarf es insoweit nicht (R 167 Abs. 7 Satz 2 EStR 1999).

3.3 Wird eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in eine vorzeitige Altersrente umgewandelt, ist in allen noch offenen Fällen die Laufzeit bis zum Umwandlungszeitpunkt maßgebend (R 167 Abs. 7 Satz 3 EStR 1999).

Beispiel B:

Der Steuerpflichtige B erlitt 1992 einen Unfall, durch den er erwerbsunfähig wurde. Er erhält seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000 DM monatlich. Zu Beginn der Rente war B 55 Jahre alt. Aus der im Jahr 2000 eingereichten Einkommensteuererklärung 1999 ergibt sich, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente am 30.6.1999 in eine vorzeitige Altersrente umgewandelt wurde. Die Einkommensteuerveranlagung 1992 bis 1997 sind bestandskräftig und nach den Vorschriften der Abgabenordnung nicht mehr zu ändern. Der Einkommensteuerbescheid 1998 ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der Ertragsanteil der Erwerbsunfähigkeitsrente wurde bei den Veranlagungen 1992 bis 1995 mit 17 % und 1996 bis 1998 mit 19 % berücksichtigt.

Lösung:

Veranlagungszeitraum 1999

Mit der Umwandlung in die vorzeitige Altersrente erlischt die Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Altersrente ist eine selbstständige...

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