Die Bundesregierung hat im Rahmen ihres Klimaschutzprogramms 2030 eine CO2-Bepreisung beschlossen, die im Vermittlungsausschuss erhöht wurde. Alle zusätzlichen Einnahmen aus der CO2-Bepreisung sollen in Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes und zur Entlastung der Bürger verwendet werden. Durch die CO2-Bepreisung werden die Benzinpreise steigen. Wer mit einem Pkw den Weg zur Arbeit zurücklegt, zahlt zwangsläufig mehr und kann sich kurzfristig nicht auf die höheren Kraftstoffpreise umstellen. Zur Entlastung der Fernpendler wird deshalb die Entfernungspauschale erhöht und zwar

  • ab dem 1.1.2021 um 0,05 EUR auf 0,35 EUR für Entfernungen, die über 20 km hinausgehen (also ab dem 21. Entfernungskilometer), und
  • vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 EUR auf 0,38 EUR pro Entfernungskilometer.

Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Mit der befristeten Erhöhung der Entfernungspauschale werden Steuerpflichtige entlastet, die einen besonders langen Arbeitsweg haben. Die Entlastung erfolgt allerdings unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Mit der zusätzlichen Erhöhung um 0,05 EUR auf 0,35 EUR und um weitere 0,03 EUR wird für eine Übergangszeit pauschalierend ein Teil der Aufwendungen zurückgegeben, die sich durch die CO2-Bepreisung ergeben werden.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Entfernungspauschale

Ein Unternehmer legt an 220 Tagen im Jahr von seiner Wohnung zur ersten Betriebsstätte eine Strecke (Entfernung) von 38 km zurück. Er hat Anspruch auf eine Entfernungspauschale von:

 
Gesamtentfernung 38 km bis 31.12.2020; ab 1.1.2027 1.1.2021 bis 31.12.2021 1.1.2022 bis 31.12.2026

Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungs-km:

20 × 0,30 EUR× 220 Tage =
1.320,00 EUR 1.320,00 EUR 1.320,00 EUR

Entfernungspauschale für die verbleibenden 18 Entfernungs-km:

18 ×0,30/0,35/0,38 EUR ×220 Tage =
1.188,00 EUR 1.386,00 EUR 1.504,80 EUR
Gesamtbetrag 2.508,00 EUR 2.706,00 EUR 2.824,80 EUR

In der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 bleibt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer bis zu einer Entfernung von 20 km unverändert bestehen. Ab dem 1.1.2027 beträgt dann die Entfernungspauschale wieder 0,30 EUR pro Entfernungskilometer – unabhängig von der Entfernung.

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