7.1 Muss bei der Berechnung der 1-%-Regelung für Dienstwagen bei der 0,03-%-Pauschale die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungs-km berücksichtigt werden? |
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Die erhöhte Entfernungspauschale hat keine Auswirkungen auf die geldwerten Vorteile der Privatnutzung (1-%-Regelung) und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-%-Monatspauschale bzw. 0,002-%-Tagespauschale). Sie ist allerdings für die Verrechnung der 0,03-%-Regelung mit der Pauschalierung der Fahrtkostenerstattung mit 15 % relevant, denn durch die erhöhte Entfernungspauschale kann sich das maximale Pauschalierungsvolumen erhöhen. D. h., mit der Erhöhung der Entfernungspauschale können Arbeitgeberzuschüsse für die Pkw-Nutzung bis zur Höhe der neuen Entfernungspauschale mit 15 % Pauschalsteuer belegt werden. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat einen Weg zur Arbeit von 25 km. Sein Dienstwagen wird nach der 1-%-Methode versteuert. Die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte werden mit der 0,03-%-Monatspauschale abgegolten. Sein Dienstwagen hat einen Bruttolistenpreis von 40.000 EUR.
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7.2 Ab wann genau werden die Beträge für die Entfernungspauschale angehoben? Für welche Jahre sind die jeweiligen Beträge anzusetzen? |
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Es gelten folgende Pauschalen:
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7.3 Steigt der Fahrtkostenzuschuss bei der (rückwirkenden) Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1.1.2022 auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer? |
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Ob die Fahrtkostenerstattung steigt, hängt von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. Hat der Arbeitgeber eine Erstattung i. H. d. gesetzlichen Entfernungspauschale zugesagt, ergibt sich durch die Gesetzesänderung ab dem 21. Entfernungskilometer ein Anspruch von 0,38 EUR. Ist hingegen in der Vereinbarung ein fester Betrag hinterlegt, ändert sich nichts. |
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