Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 4666 | 6660 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand | 4664 | 6664 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Es liegt eine auswärtige Tätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Vorübergehend kann auch ein längerer Zeitraum sein. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für eine längere Zeit in einer anderen Betriebsstätte einsetzt. Die Kosten für die Übernachtung bzw. Wohnung am Tätigkeitsort bucht der Unternehmer auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand" 4666 (SKR 03) bzw. 6660 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand |
an Bank |
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