Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand 4666 6660   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand 4664 6664   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Es liegt eine auswärtige Tätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird. Vorübergehend kann auch ein längerer Zeitraum sein. Das ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer für eine längere Zeit in einer anderen Betriebsstätte einsetzt. Die Kosten für die Übernachtung bzw. Wohnung am Tätigkeitsort bucht der Unternehmer auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand" 4666 (SKR 03) bzw. 6660 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand

an Bank

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