Leitsatz

Eine Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale ist vor dem Finanzgericht geltend zu machen.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller erstrebte die Auszahlung der Energiepreispauschale nach den Bestimmungen der §§ 112 ff. EStG von seinem Arbeitgeber. Für eine solche Klage stellte er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ab. Zutreffend sei, dass für die Klage auf Auszahlung der Energiepreispauschale der Finanzrechtsweg und nicht der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Bei der Klage handele es sich um eine abgabenrechtliche Angelegenheit. Allerdings sei die Klage unzulässig, da kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Der Arbeitgeber des Antragstellers sei nämlich nicht der richtige Beklagte. Der Arbeitgeber habe lediglich die Funktion einer Zahlstelle. Solange der Betrag nicht ausgezahlt ist, müsse deshalb der Gläubiger die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG Münster ist eindeutig und bei entsprechenden Fallgestaltungen zu berücksichtigen. Bei Streitigkeiten über die Auszahlung der Energiepreispauschale nach den §§ 112 ff. EStG handelt es sich um eine abgabenrechtliche Angelegenheit, sodass etwaige Verfahren vor dem Finanzgericht zu erfolgen haben. Angesichts der Tatsache, dass die Energiepreispauschale in keiner wirklichen Verbindung zum Arbeitsvertrag steht, ist diese Aussage sicherlich zutreffend. Solange noch keine Auszahlung erfolgt ist, muss derjenige, der die Auszahlung erstrebt, die Energiepreispauschale dadurch geltend machen, dass er eine Einkommensteuererklärung abgibt. Auch liegt das Finanzgericht richtig, da es sich bei der Pauschale um eine Steuervergütung handelt. Insofern ist dem Finanzgericht in vollem Umfang zuzustimmen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Beschluss v. 05.09.2023, 11 K 1588/23 Kg (PKH)

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