Rz. 254

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Vorschriften
  • Bestimmen sich dem Grunde und der Höhe nach entsprechend dem für Kapitalgesellschaften geltenden Recht des MU (§§ 300 Abs. 2, 308 ­i. V. m. 298 Abs. 1 HGB).
  • Neuausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten; dies gilt nicht für die in den Konzernabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden (§ 308 Abs. 1 HGB).
  • Ausnahmen von der einheitlichen Bewertung werden in § 308 Abs. 2 und 3 HGB geregelt.
  • Für ähnliche Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse unter vergleichbaren Umständen sind einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuwenden (IFRS 10.19).
  • Weicht ein TU von der konzerneinheitlichen Bilanzierung und Bewertung ab, ist der Einzelabschluss des TU für die Zwecke des Konzernabschlusses anzupassen (IFRS 10.B87).

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