Rz. 231

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Zeitpunkt der Erfassung Für die Anhangangabe gem. DRS 17.28ff. geregelt. Zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage.

Ist gem. IFRS 2.14 vom Ausübungszeitpunkt des Rechts abhängig:

  • Ist das Optionsrecht zum Gewährungszeitpunkt unverfallbar, erfolgt die Aufwandsverrechnung zum Gewährungszeitpunkt in voller Höhe.
  • Unterliegt die Option einer Sperrfrist, kann die Option erst ausgeübt werden, wenn diese Frist verstrichen ist; es erfolgt eine zeitanteilige Aufwandsverrechnung über die Sperrfrist.
 

Rz. 232

 
Zugangs­bewertung Beizulegender Zeitwert (DRS 17.28).
  • Bei empfangenen Gütern oder Dienstleistungen wird die Höhe des Aufwandes durch den fair value bestimmt, sofern dieser Wert verlässlich bestimmt werden kann ­(direkte Methode) (IFRS 2.13).
  • Lässt sich der fair value nicht verlässlich bestimmen, erfolgt die Bewertung mit dem fair value der ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente (indirekte Methode).
  • Bei der Vergütung von Arbeitsleistungen kommt nur die indirekte Methode in Betracht (IFRS 2.11):

    • Bestimmung auf Basis von Marktpreisen oder
    • mittels anerkannter Bewertungstechniken für Finanzinstrumente.
 

Rz. 233

 
Folgebewertung Zugangsbewertung mit Anpassungen an geänderte Ausübungsbedingungen zum beizulegenden Zeitwert bei der jeweiligen Änderung (DRS 17.28).
  • Bei Optionen mit Sperrfrist sind die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente über die Sperrfrist aufwandsmäßig zu verteilen.
  • Zu jedem Stichtag ist das zu erwartende Ausschüttungsvolumen neu zu beurteilen (IFRS 2.20).
 

Rz. 234

 
Änderung der Optionsbedingungen Sind nach DRS 17.28 im Geschäftsjahr der Gewährung/Änderung zu berücksichtigen. Änderungen sind zu erfassen (IFRS 2.26 ff.).
 

Rz. 235

 
Kündigung, vorzeitiger Ausgleich und Rückkauf der Option Enthält keine Regelungen.
  • Gem. IFRS 2.28 ist der gesamte Aufwand, der noch auf die zukünftigen Perioden der Sperrfrist zu verteilen ist, sofort erfolgswirksam zu erfassen.
  • Diese Vorgehensweise erfolgt nicht, wenn die Option aufgrund nicht erfüllter Bedingungen verfällt.
  • In diesem Zusammenhang geleistete Zahlungen sind wie Aktienrückkäufe vom Eigenkapital abzusetzen (IFRS 2.28).
  • Bei Rückkäufen nach Ende der Sperrfrist ist in gleicher Weise zu verfahren (IFRS 2.30).

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