Nach einem BFH-Urteil aus 2016[1] kann eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden, wenn eine sog. "berichtigungsfähige" Rechnung vorliegt. Dies ist nur der Fall, wenn die Rechnung Angaben

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

enthält[2]. Diese Angaben dürfen in der Rechnung allerdings nur in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben nicht gleichstehen.[3]

Bei einer Berichtigung findet hier keine Verzinsung statt, da die Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung zurückwirkt.

Mögliche Berichtigungen mit Rückwirkung sind danach:

  • Vervollständigen der Anschrift bzw. genaue Bezeichnung des Leistenden bzw. Leistungsempfängers. Die "Berichtigung" eines Leistenden bzw. Leistungsempfängers, der nicht am Leistungsaustausch beteiligt war (z. B. Scheinrechnung), ist aber nicht möglich.
  • Nachholung der USt-ID-Nr. oder Steuernummer[4]
  • Nachholung der Rechnungsnummer
  • Konkretisierende Angaben zur Art der erbrachten Leistung. Eine Konkretisierung von Bezeichnungen wie "Beratung" oder "Bauarbeiten" ist möglich. Allgemeinere Angaben (wie z. B. "Verkäufe") können dagegen nicht berichtigt werden.[5]

Die Berichtigung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge