Werden Reiseleistungen abgerechnet, so kann § 25 UStG einschlägig sein. Die Vorschrift ist einschlägig, wenn ein Unternehmer eine Reiseleistung erbringt und hierbei entsprechende Vorleistungen von einem oder mehreren anderen Unternehmern verwendet. Besteuert wird dann die Differenz zwischen dem für die Reiseleistung erhaltenen Betrag abzgl. dem für die Vorleistung gezahlten Betrag. In der Rechnung muss auf die Besteuerung von Reiseleistungen hingewiesen werden[1].
Zwingender Hinweis:
"Sonderregelung für Reisebüros"
Ein gesonderter Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung ist nicht zulässig.[2]
Fehlender Hinweis löst keine Umsatzsteuer aus
Ein fehlender Hinweis auf die besondere Besteuerung der Reiseleistungen löst keine Umsatzsteuer hinsichtlich des vereinnahmten Betrags aus.
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