Vorgeschrieben ist als Angabe auf einer Rechnung auch der Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt.[1] Als Zeitpunkt ist die Angabe des Monats ausreichend.[2] Das gilt auch dann, wenn das Rechnungsdatum mit dem Liefer-/Leistungsdatum übereinstimmt.[3] Steht der genaue Liefer- oder Leistungstermin noch nicht fest, muss der voraussichtliche Termin angegeben werden.

Werden Anzahlungen abgerechnet, ist dies auf der Rechnung gesondert zu vermerken, z. B. "Abrechnung über eine noch zu erbringende Leistung"[4]. Steht der Zeitpunkt der Vereinnahmung fest, ist dieser gesondert auf der Rechnung zu vermerken. Stimmt der Zeitpunkt der Vereinnahmung mit dem Rechnungsdatum überein, reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben[5].

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