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Rechnung / 3 Vorsteuerabzug und ordnungsgemäße Rechnung

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Der Vorsteuerabzug setzt u. a. eine von einem anderen Unternehmer empfangene Lieferung oder sonstige Leistung voraus sowie eine dem Leistungsempfänger vorliegende vollständige und richtige Rechnung mit allen Pflichtangaben der §§ 14 und 14a UStG.[1]Nach Auffassung des EuGH muss der Leistungsempfänger für den Vorsteuerabzug nicht zwingend eine Rechnung besitzen (da nur formelle Voraussetzung), sofern der Steuerpflichtige unzweifelhaft eine Leistung eines anderen Unternehmers bezogen hat (materielle Voraussetzung). Die Finanzverwaltung wie auch der BFH setzen jedoch unverändert den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung für den Vorsteuerabzug voraus.[2]

Nach Verwaltungsauffassung muss der Leistungsempfänger die Rechnungsangaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen, da er die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt.[3]

 
Wichtig

Folgen für den Vorsteuerabzug

  • Hierbei gilt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sind die in Rechnungen angegebene Steuernummer oder USt-IdNr. und die Rechnungsnummer falsch und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
  • Für die übrigen nach §§ 14, 14a UStG erforderlichen Angaben hat der Rechnungsempfänger dagegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, z. B. ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt. Deshalb ist z. B. der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Identität des leistenden Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht übereinstimmt oder über eine nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird.
  • Bei unrichtigen Angaben (z. B. in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler, unrichtige Angabe zu Entgelt, Steuersatz oder Ste...

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