Der Vorsteuerabzug setzt u. a. eine von einem anderen Unternehmer empfangene Lieferung oder sonstige Leistung voraus sowie eine dem Leistungsempfänger vorliegende vollständige und richtige Rechnung mit allen Pflichtangaben der §§ 14 und 14a UStG.[1]Nach Auffassung des EuGH muss der Leistungsempfänger für den Vorsteuerabzug nicht zwingend eine Rechnung besitzen (da nur formelle Voraussetzung), sofern der Steuerpflichtige unzweifelhaft eine Leistung eines anderen Unternehmers bezogen hat (materielle Voraussetzung). Die Finanzverwaltung wie auch der BFH setzen jedoch unverändert den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung für den Vorsteuerabzug voraus.[2]

Nach Verwaltungsauffassung muss der Leistungsempfänger die Rechnungsangaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen, da er die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt.[3]

 
Wichtig

Folgen für den Vorsteuerabzug

  • Hierbei gilt jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sind die in Rechnungen angegebene Steuernummer oder USt-IdNr. und die Rechnungsnummer falsch und konnte der Unternehmer dies nicht erkennen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.
  • Für die übrigen nach §§ 14, 14a UStG erforderlichen Angaben hat der Rechnungsempfänger dagegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen, z. B. ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer um eine gesetzlich geschuldete Steuer handelt. Deshalb ist z. B. der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die Identität des leistenden Unternehmers mit den Rechnungsangaben nicht übereinstimmt oder über eine nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird.
  • Bei unrichtigen Angaben (z. B. in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler, unrichtige Angabe zu Entgelt, Steuersatz oder Steuerbetrag) entfällt grundsätzlich der Vorsteuerabzug.
  • Ungenauigkeiten (z. B. bei Schreibfehlern im Namen oder Anschrift des Leistenden oder des Leistungsempfängers bzw. in der Leistungsbeschreibung) führen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn trotzdem eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich ist und die Schreibfehler nicht sinnentstellend sind.

Im Fall des § 14c Abs. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer zulässig (z. B. Steuer mit 19 % ausgewiesen, tatsächlich greift der Steuersatz von 7 %).

Der Vorsteuerabzug ist jedoch dann nicht möglich, wenn der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer gesetzlich nicht geschuldet hatte.[4] Dies ist der Fall bei zu hohem Steuerausweis (z. B. bei steuerfreier Leistung oder nicht steuerbarer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG) und beim unberechtigten Umsatzsteuerausweis durch Nichtunternehmer.

Der Vorsteuerabzug wird auch versagt, wenn

  • die Identität des Leistenden mit den Rechnungsangaben nicht übereinstimmt[5]
  • über nicht ausgeführte Leistungen abgerechnet wird
  • die ausgeführte Leistung in der Rechnung unzutreffend beschrieben wird[6]
  • der Leistungszeitpunkt in der Rechnung nicht angegeben wird[7]
  • in der Rechnung statt der Steuernummer des Leistenden ein anderes Aktenzeichen des Finanzamts ausgewiesen wird.[8]

Die frühere Vertrauenschutzregelung in Abschn. 15.2. Abs. 2 Satz 5 und 6 UStAE a. F. für den Leistungsempfänger, wenn der Rechnungssteller in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war, hat die Finanzverwaltung gestrichen.

Da der Leistungsempfänger hinsichtlich des Vorsteuerabzugs ein erhebliches Risiko trägt, sollten Eingangsrechnungen unverzüglich und sehr genau auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Ggf. ist durch Rückfrage beim Rechnungsaussteller zu klären, ob der Umsatzsteuerausweis zu Recht erfolgt ist. Fehlen die o. g. erforderlichen Rechnungsangaben ganz oder ist z. B. der angegebene Leistungszeitpunkt erkennbar nicht zutreffend oder erfolgen zu im Voraus vereinbarten Entgeltsminderungen wie Skonti, Boni und Rabatten keine oder unzureichende Angaben, ist

  • die Rechnung unverzüglich zurückzuschicken und eine Rechnungsberichtigung zu fordern
  • bis zur erfolgten Rechnungsberichtigung die Zahlung (zumindest der Umsatzsteuer) zu verweigern.

Verweigert der Leistende die Rechnungsberichtigung, sollte der Leistungsempfänger sein Zu­rückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen. Wird der Vorsteuerabzug wegen eines schuldhaften Verhaltens des Rechnungsausstellers beim Leistungsempfänger versagt, sollte der Leistungsempfänger prüfen lassen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen den Leistenden besteht.

In Zweifelsfällen ist zur zivilrechtlichen Absicherung im Vertrag die Klausel aufzunehmen, dass bei einer Versagung des Vorsteuerabzugs der Rechnungsaussteller dem Leistungsempfänger die bezahlte Umsatzsteuer zurückzuzahlen hat, und der Leistungsempfänger zur Zahlung der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur dann verpflichtet ist, wenn die erforderlichen Pflichtangaben in der Rechnung vollständig und richtig enthalten sind.

Der Vorsteuerabzug kann erst z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge