Überblick

Zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1a EStG gehören auch Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (= Unterhaltsleistungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt).

 

Sachverhalt

Die Zustimmung des Empfängers kann nachträglich weder zurückgenommen, noch betragsmäßig beschränkt werden; sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges Kalenderjahr widerrufen werden. Antrag und Zustimmung können jedoch nachträglich erweitert, d. h. betragsmäßig erhöht werden. Bei einer Erweiterung nach Bestandskraft sind die Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

Zur Dauerwirkung der Zustimmung zum Realsplitting wurde in einer Bund-Länder-Abstimmung Folgendes entschieden:

  • Die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrags durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger für einen folgenden Veranlagungszeitraum (VZ) ist möglich.
  • Der Antrag auf Sonderausgabenabzug ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen. Ein derartiger, mit (vorheriger oder nachträglicher) Zustimmung des Empfängers gestellter Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben und bewirkt die Steuerpflicht der Unterhaltsleistungen beim Empfänger nach § 22 Nr. 1a EStG. Diese Dispositionsfreiheit wird dem Unterhaltsgeber durch die auf Dauer angelegte Zustimmung nicht genommen. Der Geber kann für jedes Kalenderjahr entscheiden, ob er die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen möchte und wenn ja, in welcher Höhe er dies tun möchte. Dass er die Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des in der Zustimmungserklärung enthaltenen Betrags als Sonderausgaben geltend machen könnte, reicht als Besteuerungsgrund beim Unterhaltsempfänger noch nicht aus. Erst der für den jeweiligen VZ gestellte Antrag löst dem Grunde und auch der Höhe nach die Umwandlung von einer nicht steuerbaren in eine steuerbare Unterhaltsleistung aus.
  • Ist jedoch ein Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für einen VZ gestellt worden, kommt es für die Besteuerung beim Unterhaltsempfänger nicht darauf an, ob sich die vom Geber geltend gemachten Unterhaltsleistungen bei ihm auch tatsächlich steuermindernd auswirken.
 

Kommentar

Praxis-Beispiel

Der Unterhaltsgeber füllte für den VZ 01 eine Anlage U aus, durch welche er die Anerkennung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 10 000 EUR als Sonderausgaben beantragte. Tatsächlich hatte er 12 000 EUR gezahlt. Die Unterhaltsempfängerin stimmte dem Antrag des Unterhaltsgebers zu. Für den VZ 01 wurden vom Finanzamt 10 000 EUR als Sonderausgaben anerkannt.

Für den VZ 02 legte der Unterhaltsgeber seiner ESt-Erklärung die Anlage U bei und beantragte die Anerkennung von nur 6 000 EUR Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben, obwohl die Zustimmung zum Abzug von 10 000 EUR nicht widerrufen war, und er wiederum tatsächlich 12 000 EUR gezahlt hatte. Im Abschnitt B "Zustimmung zum Antrag A" kreuzte er an, dass die Zustimmung des Unterhaltsempfängers vom VZ 01 dem Finanzamt bereits vorliegt.

Obwohl der Unterhaltsgeber 10 000 EUR Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend machen könnte, muss die Empfängerin nur 6 000 EUR Unterhaltsleistungen versteuern, weil der Geber seinen für den VZ 02 erstmaligen Sonderausgabenabzug auf 6 000 EUR beschränkt hat.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

OFD Koblenz, Verfügung v. 30.7.2007, S 2221 a, S 2255 A - St 32 1.

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