OFD Koblenz, 30.7.2007, S 2221 a, S 2255 A - St 32 1

Gemäß § 22 Nr. 1a EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (= Unterhaltsleistungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt). Die Zustimmung des Empfängers kann nachträglich weder zurückgenommen, noch betragsmäßig beschränkt werden; sie kann nur mit Wirkung für ein künftiges Kalenderjahr widerrufen werden.

Antrag und Zustimmung können jedoch nachträglich erweitert (betragsmäßig erhöht) werden. Bei einer Erweiterung nach Bestandskraft sind die Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (vgl. AEAO zu § 175 Tz. 2.4).

Auf Grund der Dauerwirkung der Zustimmung des Empfängers bis zum Widerruf steht es dem Geber völlig frei, im jeweiligen Veranlagungszeitraum die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zur zugestimmten Höhe (max. gesetzl. Höchstbetrag) als Sonderausgaben abzuziehen. Vor diesem Hintergrund hatte ich mit Kurzinformation zur Einkommensteuer Nr. 025/03 vom 12.6.2003 verfügt, dass der Empfänger bis zur zugestimmten Höhe (max. tatsächl. Zahlung/gesetzl. Höchstbetrag) diese auch versteuern muss, unabhängig davon, ob sie sich beim Geber vollumfänglich steuerlich auswirken, oder ob der Geber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt. Diese Auffassung ist überholt.

Zur Dauerwirkung der Zustimmung zum Realsplitting wurde in einer Bund-Länder-Abstimmung nun das Folgende entschieden:

Die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrages durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger für einen folgenden Veranlagungszeitraum ist möglich.

Der Antrag auf Sonderausgabenabzug ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen. Ein derartiger, mit (vorheriger oder nachträglicher) Zustimmung des Empfängers gestellter Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben und bewirkt die Steuerpflicht der Unterhaltleistungen beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1a EStG. Diese grundsätzliche Dispositionsfreiheit wird dem Unterhaltsgeber durch die auf Dauer angelegte Zustimmung nicht genommen. Der Geber kann für jedes Kalenderjahr entscheiden, ob er die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abziehen möchte und wenn ja, in welcher Höhe er dies tun möchte. Dass er die Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des in der Zustimmungserklärung enthaltenen Betrags als Sonderausgaben geltend machen könnte, reicht als Besteuerungsgrund i.S.d. § 22 Nr. 1a EStG beim Unterhaltsempfänger aber noch nicht aus. Vielmehr löst erst der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellte Antrag dem Grunde und auch der Höhe nach die Umwandlung von einer nicht steuerbaren in eine steuerbare Unterhaltsleistung aus. Die Wirkung der Zustimmung kann nicht losgelöst vom Antrag des Gebers eintreten.

Ist jedoch ein Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für einen Veranlagungszeitraum gestellt worden, kommt es für die Besteuerung beim Unterhaltsempfänger nicht darauf an, ob sich die vom Unterhaltsgeber geltend gemachten Unterhaltsleistungen bei ihm auch tatsächlich steuermindernd auswirken.

Beispiel:

Der Unterhaltsgeber füllte für den VZ 01 eine Anlage U aus, durch welche er die Anerkennung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 10.000 EUR als Sonderausgaben beantragte. Tatsächlich hatte er aber 12.000 EUR gezahlt. Die Unterhaltsempfängerin stimmte dem Antrag des Unterhaltsgebers zu. Für den VZ 01 wurden vom FA 10.000 EUR als Sonderausgaben anerkannt.

Für den VZ 02 legte der Unterhaltsgeber seiner ESt-Erklärung die Anlage U bei und beantragte die Anerkennung von nur 6.000 EUR Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben, obwohl die Zustimmung zum Abzug von 10.000 EUR nicht widerrufen war, und er wiederum tatsächlich 12.000 EUR gezahlt hatte. Im Abschnitt B „Zustimmung zum Antrag A” kreuzte er an, dass die Zustimmung des Unterhaltsempfängers vom VZ 01 dem FA bereits vorliegt.

Obwohl der Unterhaltsgeber 10.000 EUR Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend machen könnte, muss die Empfängerin nur 6.000 EUR Unterhaltsleistungen versteuern, weil der Geber seinen für den VZ 02 erstmaligen Sonderausgabenabzug auf 6.000 EUR beschränkt hat.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 a

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