Kommentar

Bei der Prüfungsanordnung, die Voraussetzung jeder Betriebsprüfung ist ( § 196 AO ), ist zu unterscheiden, ob sie sich an einen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkunftsarten oder sonstigen Einkünften nach § 22 EStG wendet. Die Prüfungsanordnung braucht bei erster Gruppe nicht begründet zu werden. Dagegen ist die Prüfungsbedürftigkeit bei anderen Einkunftsarten nach § 193 Abs. 2 AO zu begründen ( Außenprüfung ).

Eine Personengesellschaft, die einen gewerblichen Betrieb unterhält, muß als solche eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO erdulden. Adressat der Prüfungsanordnung ist die Gesellschaft , nicht ihre Gesellschafter. Die einschlägige Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nicht nach der eigenen Einschätzung der Einkunftsart durch den Steuerpflichtigen. Eine Außenprüfung kann nicht, bzw. erst auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden, wenn bereits feststeht, daß der Steuerzahler tatsächlich in der in dieser Vorschrift beschriebenen Weise unternehmerisch tätig ist. Vielmehr hat es die Außenprüfung mit potentiellen Steuerpflichtigen zu tun. Liegen Anhaltspunkte für eine unternehmerische Tätigkeit vor, kann eine Außenprüfung zur Klärung dieser Frage auf § 193 Abs. 1 AO gestützt werden. Erst wenn sich durch die Prüfung herausstellt, daß der Steuerzahler kein Unternehmer ist, darf die Prüfung nur fortgesetzt werden, wenn auch die Voraussetzungen nach § 193 Abs. 2 AO vorliegen, also eine besondere Prüfungsbedürftigkeit besteht. Eine Personengesellschaft ist insoweit steuerpflichtiges Prüfungssubjekt, als sich die Prüfung auf die einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte und der Einheitswerte des Betriebsvermögens erstreckt. Die Gesellschafter sind damit von einer gegen die Personengesellschaft gerichteten Prüfungsanordnung nicht unmittelbar betroffen. Eine einheitliche Entscheidung muß die Betriebsprüfung ihnen gegenüber nach dem Regelungsinhalt der Prüfungsanordnung nicht sicherstellen. Sie sind demgemäß nicht zu dem Verfahren beizuladen, wenn es später bei einem Finanzrechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung geht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 19.02.1996, VIII B 4/95

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