Rz. 12

Neben der Berichterstattung des Abschlussprüfers über das Ergebnis der Prüfung in Gestalt des Prüfungsberichts und des Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerks[1]

kommt im Rahmen der EU-APrVO vor allem der Kommunikation des Abschlussprüfers zum einen mit dem Aufsichtsgremium des geprüften Unternehmens und zum anderen mit der verantwortlichen Behörde zentrale Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Regelungen herauszustellen:[2]

  1. Laut Art. 7 Unterabschnitt 1 EU-APrVO hat der Abschlussprüfer eine Mitteilungspflicht gegenüber dem geprüften Unternehmen, wenn er im Rahmen der Abschlussprüfungen Unregelmäßigkeiten identifiziert.[3]
  2. Gemäß Art. 11 EU-APrVO wird neben dem Prüfungsbericht ein (zusätzlicher) Bericht an den PrA verlangt. Allerdings sieht der deutsche Gesetzgeber durch die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts nach Art. 11 Abs. 2 Unterabschnitt 2 EU-APrVO vor, dass dieser in den Prüfungsbericht nach § 321 HGB integriert werden kann, womit der Prüfungsbericht für deutsche Unternehmen von öffentlichem Interesse entsprechend erweitert wird.[4]
  3. In Art. 11 Abs. 2 Unterabschnitt 3 EU-APrVO wurde ein Initiativrecht verankert, nach dem sowohl die Mitglieder eines PrA als auch der Abschlussprüfer selbst eine Beratung auf Gremienebene über die im Prüfungsbericht genannten "[...] wichtigsten sich aus der Abschlussprüfung ergebenen Sachverhalte" verlangen können.
  4. Sofern von der Abschlussprüfung identifizierte Unregelmäßigkeiten vom geprüften Unternehmen nicht untersucht werden, besteht nach Art. 7 Unterabschnitt 2 EU-APrVO für den Abschlussprüfer eine Unterrichtungspflicht gegenüber der für die Untersuchung solcher Verstöße verantwortlichen Behörde (z. B. BaFin).
  5. Ferner hat der Abschlussprüfer nach Art. 12 Abs. 1 EU-APrVO die zuständige Aufsichtsbehörde (z. B. BaFin) zu unterrichten, wenn er bei der Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis von Informationen erlangt hat, die eine der folgenden Konsequenzen haben können:

    1. wesentliche Verstöße gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für die Zulassung und Betätigung des Unternehmens relevant sind,
    2. wesentliche Probleme in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit festgestellt werden oder
    3. als Ergebnis der Abschlussprüfung kein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk abzugeben wäre bzw. abgegeben wird.
[1] Vgl. Rz. 24.
[2] Vgl. IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. M Rz. 12 ff.
[3] Vgl. "Prüfung des Jahresabschlusses: Abschlussprüfung nach Handelsrecht", Rz. 164 ff.
[4] Vgl. Rz. 19-22,

vgl. IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2021, Kap. M Rz. 3; Justenhoven/Deicke, in Grottel u. a., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 321 HGB Rz. 4.

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