Rz. 19

Aus dem Blickwinkel des deutschen Rechtssystems ist bei sämtlichen Abschlussprüfungen ein Prüfungsbericht nach § 321 HGB zu erstellen.[1]

In Bezug auf Unternehmen von öffentlichem Interesse hat dieser darüber hinaus den Anforderungen von Art. 11 VO (EU) zu entsprechen, der die zusätzliche Erstellung eines Berichts an den PrA verlangt.[2] Allerdings besteht die Möglichkeit, diese zusätzlichen Pflichtangaben in den Prüfungsbericht nach § 321 HGB zu integrieren.[3]

 

Rz. 20

Adressat des zusätzlichen Berichts ist ausschließlich der PrA, wobei Deutschland vom Mitgliedsstaatenwahlrecht des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EU-PrVO Gebrauch gemacht hat, indem gemäß § 321 Abs. 5 Satz 3 HGB der Prüfungsbericht dem Geschäftsführungsorgan unverzüglich nach Vorlage an den Aufsichtsrat und an einen eingerichteten Prüfungsausschuss mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vorzulegen ist.[4] Der in schriftlicher Form[5] abzufassende Bericht hat die in Art. 11 Abs. 2 Unterabschnitt 1 a) bis p) EU-PrVO aufgelisteten Angaben zu enthalten. Hieraus ergeben sich die nachstehenden zusätzlichen Angaben für die Prüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse:[6]

  • Angaben zu den an der Prüfung beteiligten verantwortlichen Prüfungspartnern [Buchstabe b)];
  • Angaben zu Umfang und Zeitplan der Prüfung [Buchstabe e)];
  • Angaben zur Aufgabenverteilung, sofern mehr als ein Abschlussprüfer bestellt wurde [Buchstabe f)];
  • Angaben zu ggf. auftretenden Meinungsverschiedenheiten im Falle eines Joint Audit (Abs. 3);
  • Angaben zu den Prüfungsschwerpunkten [Buchstabe c)];[7]
  • Angaben der Tätigkeit eines anderen Abschlussprüfers oder externen (für den Abschlussprüfer tätigen) Sachverständigen mit der Bestätigung, von diesem eine Unabhängigkeitserklärung erhalten zu haben [Buchstabe c)];
  • Angaben zu Prüfungsarbeiten, die von Abschlussprüfern aus einem Drittland (außerhalb der Europäischen Union) bzw. von Abschlussprüfern aus Ländern der Europäischen Union, die nicht dem eigenen Netzwerk angehören, durchgeführt wurden [Buchstabe n)];
  • Angaben der verwendeten Methode, d. h. zum postenbezogenen Prüfungsansatz einschließlich Veränderungen im Vergleich zum Vorjahr [Buchstabe g)];
  • Angaben zur festgelegten Wesentlichkeitsgrenze für den Abschluss als Ganzes sowie ggf. die für die einzelnen Bereiche festgelegte spezifische Wesentlichkeitsgrenze [Buchstabe h)];
  • Angaben zur Art, Häufigkeit und Umfang der Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat und der Geschäftsleitung des geprüften Unternehmens [Buchstabe d)];
  • weitere Angabepflichten, die sich auf Schwierigkeiten und Sachverhalte beziehen, die in Buchstabe p) genannt sind.

Sofern mehrere Abschlussprüfer zur gemeinsamen Prüfung (Joint Audit) nach § 322 Abs. 6a HGB bestellt wurden, wird nach Art. 11 Abs. 2 Buchstabe f) EU-PrVO eine Beschreibung der Aufgabenverteilung zwischen den unterschiedlichen Prüfern erforderlich. Ferner verlangt Art 11 Abs. 3 EU-PrVO im Falle etwaiger Uneinigkeiten zwischen den verschiedenen Abschlussprüfern die Darlegung der Gründe für diese Uneinigkeiten.

 

Rz. 21

Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss ist vom Abschlussprüfer, der die Prüfung durchgeführt hat, zu unterzeichnen, wenn die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt wurde,[8] und zu datieren.[9]

Da gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EU-PrVO der Prüfungsbericht nicht später als der Bestätigungsvermerk vorgelegt werden darf, ergibt sich hieraus die gleichzeitige Unterzeichnung von Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk.[10]

 

Rz. 22

Von zentraler Bedeutung im Hinblick auf die Kommunikation der Prüfungsorgane ist die Verpflichtung sowohl für den Abschlussprüfer als auch umgekehrt für den Prüfungsausschuss, auf Verlangen über die im zusätzlichen Prüfungsbericht genannten wichtigsten, sich aus der Abschlussprüfung ergebenden Sachverhalte zu beraten.[11]

Insbesondere sollen im Rahmen dieser Beratungen die in Unterabschnitt 1 Buchstabe j) von Art. 11 Abs. 1 EU-PrVO genannten Sachverhalte einbezogen werden: "die Angabe bedeutsamer Mängel im internen Finanzkontrollsystem des geprüften Unternehmens oder – im Falle konsolidierter Abschlüsse – der Muttergesellschaft oder im Rechnungslegungssystem. Im zusätzlichen Bericht wird hinsichtlich jeder dieser bedeutsamen Mängel festgestellt, ob sie vom Management beseitigt wurden oder nicht".

 

Rz. 23

Da § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG vorsieht, dass der Abschlussprüfer an den Bilanzsitzungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten hat, stellt sich die Frage, ob an dieser Stelle das nationale Recht über die Regelung von Art. 11 Abs. 2 Unterabschnitt 3 EU-PrVO, die lediglich eine Erörterung "auf Verlangen" vorsieht, hinausgeht und damit nicht mit dem Europarecht in Einklang steht. Berücksichtigt man aber, dass in der Prüfungspraxis sowohl der Abschlussprüfer als auch der Prüfungsausschuss die in Rede stehende Erörterung im wohlverstandenen Eigeninteresse regelmäßig verlangen wird, dann stellt sich der aufgezeig...

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