Mit dem JStG 2018[1] erfolgte eine Halbierung des Ansatzes der Abschreibung bzw. Leasingaufwendungen für Anschaffungen von Elektro- und Hybridfahrzeugen in dem Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Hybridfahrzeuge, die nicht extern aufladbar sind, werden von der Begünstigung, wie auch schon bis Ende 2018, nicht erfasst.[2]Dies bedeutet, dass das Fahrzeug entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben darf oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 km beträgt.

Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode werden die Kosten für Abschreibungen bzw. Leasingaufwendungen nur noch zu 50 % herangezogen.

Bei Anwendung der 1 %-Regelung findet nur noch eine hälftige Berücksichtigung des Bruttolistenpreises statt. Die Regelung ist anwendbar auf entsprechende Fahrzeuge, die ab dem 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden oder vor 2019 angeschafft, aber erstmals in 2019 überlassen werden.

[1] Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 14.12.2018, BGBl I 2018 S. 2338.

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