Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Soweit ein privater Telefonanschluss (einschließlich Auto- oder Mobiltelefon) betrieblich oder beruflich genutzt wird, sind die Grundgebühren, die Gesprächsgebühren und die laufenden Kosten der Anlage als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Gleiches gilt für die betriebliche oder berufliche Nutzung eines privaten Internetanschlusses und sonstiger Online-Verbindungen.
2.1 Betriebliche Mitbenutzung durch den Unternehmer
Hat der Unternehmer neben seinem Telefon- oder Internetanschluss im Betrieb auch einen in seiner Privatwohnung, wird dieser Anschluss im Allgemeinen nur selten für betriebliche Angelegenheiten genutzt. Die Gebühren für diesen privaten Telefon- oder Internetanschluss sind also grundsätzlich nicht absetzbare Privataufwendungen. Sollte auch hier eine betriebliche Nutzung anfallen, muss der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen, dass aufgrund der Art seiner Tätigkeit eine betriebliche Nutzung in der Privatwohnung stattfindet.
Um den betrieblichen Anteil einigermaßen zutreffend zu schätzen, sollte der Unternehmer auch hier durch Aufzeichnungen oder anhand der Einzelverbindungsnachweise der Telefongesellschaft über einen repräsentativen Zeitraum (abhängig von den Umständen des Einzelfalls) die betrieblichen und privaten Gespräche darlegen können. Soweit vorhanden, kann dafür der Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft bzw. des Netzbetreibers herangezogen werden.
Der hieraus ermittelte Aufteilungsschlüssel für privat und betrieblich veranlasste Telefongespräche bzw. Internetnutzung kann so lange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht ändern. Die Schätzung der betrieblich veranlassten Aufwendungen kann auch hier durch die Berücksichtigung von Pauschalbeträgen erfolgen. Entsprechendes gilt für Mobil- und Autotelefone.
Kosten für Computeranlage gesondert ermitteln
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