Soweit ein privater Telefonanschluss (einschließlich Auto- oder Mobiltelefon) betrieblich oder beruflich genutzt wird, sind die Grundgebühren, die Gesprächsgebühren und die laufenden Kosten der Anlage als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Gleiches gilt für die betriebliche oder berufliche Nutzung eines privaten Internetanschlusses und sonstiger Online-Verbindungen.

2.1 Betriebliche Mitbenutzung durch den Unternehmer

Hat der Unternehmer neben seinem Telefon- oder Internetanschluss im Betrieb auch einen in seiner Privatwohnung, wird dieser Anschluss im Allgemeinen nur selten für betriebliche Angelegenheiten genutzt. Die Gebühren für diesen privaten Telefon- oder Internetanschluss sind also grundsätzlich nicht absetzbare Privataufwendungen. Sollte auch hier eine betriebliche Nutzung anfallen, muss der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen, dass aufgrund der Art seiner betrieblichen Tätigkeit eine betriebliche Nutzung in der Privatwohnung zwangsläufig erforderlich ist.

Um den betrieblichen Anteil einigermaßen zutreffend zu schätzen, sollte der Unternehmer auch hier durch Aufzeichnungen oder anhand der Einzelverbindungsnachweise der Telefongesellschaft über einen repräsentativen Zeitraum (zwischen 3 und 12 Monaten, abhängig von den Umständen des Einzelfalls) die betrieblichen und privaten Gespräche darlegen können. Soweit vorhanden, kann dafür der Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft bzw. des Netzbetreibers herangezogen werden.

Der hieraus ermittelte Aufteilungsschlüssel für privat und betrieblich veranlasste Telefongespräche bzw. Internetnutzung kann so lange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht ändern. Die Schätzung der betrieblich veranlassten Aufwendungen kann auch hier durch die Berücksichtigung von Pauschalbeträgen erfolgen. Entsprechendes gilt für Mobil- und Autotelefone.

 
Hinweis

Kosten für Computeranlage gesondert ermitteln

Die Kosten für die Computeranlage sind nicht in die Aufwendungen für den Internetanschluss einzubeziehen, sondern gesondert zu behandeln, weil der für den Internetanschluss ermittelte Aufteilungsschlüssel keinen aussagekräftigen Maßstab für die Feststellung der beruflichen und privaten Nutzung der Computeranlage darstellt.

2.2 Berufliche Mitbenutzung durch den Arbeitnehmer

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die beruflich veranlasste Nutzung des Telefonanschlusses in dessen Wohnung, des eigenen Mobil- oder Autotelefons, des eigenen Internetzugangs und sonstiger Online-Verbindungen sind als Werbungskosten abziehbar.

2.2.1 Werbungskostenabzug

Für den Abzug dieser Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten genügt es, wenn der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist. Der für diesen Zeitraum ermittelte berufliche Anteil der Aufwendungen kann dann für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Als Werbungskosten können auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden.[1]

Fallen bei dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, werden aus Vereinfachungsgründen ohne Einzel­nachweis der beruflich veranlassten Aufwendungen bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, als Werbungskosten anerkannt.[2] Zur weiteren Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung zu, dass der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt wird.[3]

 
Hinweis

Pauschaler Auslagenersatz

Hat der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gleichzeitig einen Teil seiner Telekommunikationsaufwendungen in Form von pauschalem Auslagenersatz nach R 3.50 Abs. 2 LStR steuerfrei ersetzt bekommen, ist der als Werbungskosten abziehbare Betrag um den steuerfrei ersetzten Betrag zu mindern.[4] Zum Werbungskostenabzug, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Internetaufwendungen pauschal versteuert erstattet, vgl.Tz. 3. Hinsichtlich der Kosten für die Computeranlage vgl. Tz. 2.1 letzter Absatz.

2.2.2 Auslagenersatz durch den Arbeitgeber

Durch den Auslagenersatz werden solche Aufwendungen des Arbeitnehmers abgegolten, die dieser in der Vergangenheit für den Arbeitgeber ausgegeben hat. Dabei müssen die Zwecke des Arbeitgebers im Vordergrund stehen. Besteht auch ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Aufwendungen, handelt es sich nicht um steuerfreien Auslagenersatz. Vom Auslagenersatz zu unterscheiden ist deshalb der Ersatz von Werbungskosten oder von Aufwendungen für die private Lebensführung des Arbeitnehmers.

Die Zahlung von Auslagenersatz durch den Arbeitgeber ist gem. § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und gehört auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit i...

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