Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Privater und betrieblicher Internet- bzw. Telefonanschlu ... / 2.1 Betriebliche Mitbenutzung durch den Unternehmer

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Hat der Unternehmer neben seinem Telefon- oder Internetanschluss im Betrieb auch einen in seiner Privatwohnung, wird dieser Anschluss im Allgemeinen nur selten für betriebliche Angelegenheiten genutzt. Die Gebühren für diesen privaten Telefon- oder Internetanschluss sind also grundsätzlich nicht absetzbare Privataufwendungen. Sollte auch hier eine betriebliche Nutzung anfallen, muss der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber glaubhaft machen, dass aufgrund der Art seiner Tätigkeit eine betriebliche Nutzung in der Privatwohnung stattfindet.

Um den betrieblichen Anteil einigermaßen zutreffend zu schätzen, sollte der Unternehmer auch hier durch Aufzeichnungen oder anhand der Einzelverbindungsnachweise der Telefongesellschaft über einen repräsentativen Zeitraum (abhängig von den Umständen des Einzelfalls) die betrieblichen und privaten Gespräche darlegen können. Soweit vorhanden, kann dafür der Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft bzw. des Netzbetreibers herangezogen werden.

Der hieraus ermittelte Aufteilungsschlüssel für privat und betrieblich veranlasste Telefongespräche bzw. Internetnutzung kann so lange beibehalten werden, wie sich die Verhältnisse nicht ändern. Die Schätzung der betrieblich veranlassten Aufwendungen kann auch hier durch die Berücksichtigung von Pauschalbeträgen erfolgen. Entsprechendes gilt für Mobil- und Autotelefone.

 
Hinweis

Kosten für Computeranlage gesondert ermitteln

Die Kosten für die Computeranlage sind nicht in die Aufwendungen für den Internetanschluss einzubeziehen, sondern gesondert zu behandeln, weil der für den Internetanschluss ermittelte Aufteilungsschlüssel keinen aussagekräftigen Maßstab für die Feststellung der beruflichen und privaten Nutzung der Computeranlage darstellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
      1.219
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
      831
    • Jubiläumszuwendung
      821
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
      774
    • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
      738
    • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
      723
    • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
      721
    • GmbH, Gewinnausschüttung
      719
    • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
      718
    • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
      700
    • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
      700
    • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
      671
    • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
      663
    • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
      657
    • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
      646
    • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
      633
    • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
      625
    • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
      617
    • Entgelt im Krankheitsfall / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
      604
    • Steuervorauszahlungen / 1.3 Nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen
      583
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online
    Bild: Haufe Shop

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren