Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte, das entsprechende Zubehör und einen Internetzugang nicht nur zur Nutzung überlassen, sondern unentgeltlich oder verbilligt übereignen wollen, wird durch § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG die Möglichkeit eröffnet, die für diesen steuerpflichtigen Vorgang anfallende Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben und zu übernehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern deren Aufwendungen für die Internetnutzung ganz oder teilweise ersetzt.
Voraussetzung für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist jedoch, dass diese Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Hierzu hatte der BFH zunächst entschieden: Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
Inzwischen hat der BFH seine Rechtsprechung jedoch geändert. Nunmehr verneint er, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Die Finanzverwaltung wendete diese Rechtsprechung nicht an. Mit Wirkung ab 2020 regelt § 8 Abs. 4 EStG, dass Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden, wenn
- die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten de...