Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern Datenverarbeitungsgeräte, das entsprechende Zubehör und einen Internetzugang nicht nur zur Nutzung überlassen, sondern aus betrieblichen Gründen unentgeltlich oder verbilligt übereignen wollen, wird durch § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG die Möglichkeit eröffnet, die für diesen steuerpflichtigen Vorgang anfallende Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben und zu übernehmen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern deren Aufwendungen für die Internetnutzung ganz oder teilweise ersetzt.

Voraussetzung für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist jedoch, dass diese Zuwendungen des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Hierzu hatte der BFH zunächst  entschieden: Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.[1]

Inzwischen hat der BFH seine Rechtsprechung jedoch geändert. Nunmehr verneint er, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel).[2] Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung nicht an. Sie geht bei der Tatbestandsvoraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung weiterhin davon aus, dass Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt. .  [3] Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden.[4]

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG greift bei der Übereignung von Hardware einschließlich technischem Zubehör und Software als Erstausstattung oder als Ergänzung, Aktualisierung und Austausch vorhandener Bestandteile. Die Pauschalierung ist auch möglich, wenn der Arbeitgeber ausschließlich technisches Zubehör oder Software übereignet. Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Datenverarbeitungsgeräts sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind hingegen von der Pauschalierung ausgeschlossen.

 
Hinweis

Pauschalierungsfähige Zuschüsse

Zu den ebenfalls pauschalierungsfähigen Zuschüssen des Arbeitgebers für die Internetnutzung gehören sowohl die laufenden Kosten, z.  B. die Grundgebühr für den Internetzugang, laufende Gebühren für die Internetnutzung, Flatrate, als auch die Kosten der Einrichtung des Internetzugangs, z.  B. ISDN-Anschluss, Modem, Personalcomputer.[5]

Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer angegebenen Betrag für die laufende Internetnutzung ohne weitere Prüfung pauschalieren, soweit dieser 50 EUR monatlich nicht übersteigt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer erklärt, einen Internetzugang zu besitzen, für den im Kalenderjahr durchschnittlich Aufwendungen in der erklärten Höhe entstehen.

Der Arbeitgeber hat diese Erklärung als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[6] Hat der Arbeitnehmer die Unwahrheit gesagt, droht dem Arbeitgeber keine Haftung. Etwaige Mehrsteuern würden dann beim Arbeitnehmer nacherhoben.

Will der Arbeitgeber mehr als 50 EUR monatlich erstatten und pauschal versteuern, muss der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten die ihm entstandenen Aufwendungen im Einzelnen nachweisen. Der sich danach ergebende monatliche Durchschnittsbetrag darf der Pauschalierung für die Zukunft solange zugrunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z.  B. im Zusammenhang mit einer Änderung der Berufstätigkeit.[7]

Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch beruflich veranlasste Aufwendungen (Werbungskosten) erstattet und pauschal versteuert, ist ein Werbungskostenabzug durch den Arbeitnehmer grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verwaltung lässt allerdings zugunsten des Arbeitnehmers zu, dass die pauschal versteuerten Zuschüsse zunächst auf die privat veranlassten Internetkosten angerechnet werden. Bei Zuschüssen bis zu 50 EUR monatlich wird aus Vereinfachungsgründen von einer Anrechnung der pauschal besteuerten Zuschüsse auf die Werbungskosten des Arbeitnehmers generell abgesehe...

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