Sachverhalt

Die seit 2016 ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung einer Arbeitnehmerin endet zum 14.11. dieses Jahres. Im November erzielt sie aus dieser Beschäftigung ein Arbeitsentgelt i. H. v. 230 EUR.

Am 18.11. nimmt die Arbeitnehmerin eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung auf, die bis Dezember fortbesteht. Für die Zeit vom 18.11. bis 30.11. beträgt das Arbeitsentgelt 370 EUR.

Werden die Entgelte aus beiden Beschäftigungen für die Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze zusammengerechnet? Wie sind die beiden Beschäftigungen im November sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats und beginnt danach in dem gleichen Kalendermonat eine neue geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, ist jede Beschäftigung für sich zu beurteilen. Die im November erzielten Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen sind daher nicht zusammenzurechnen.

Die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen überschreiten für sich betrachtet die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht. Insoweit sind beide Beschäftigungen im November als geringfügig entlohnt zu beurteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge