Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin ist in der Zeit vom 1.12. bis 8.12. gegen ein Arbeitsentgelt i. H. v. 220 EUR als Krankheitsvertretung in einem Supermarkt beschäftigt. Anschließend arbeitet sie vom 11.12. bis 23.12. auf dem Weihnachtsmarkt. In dieser Beschäftigung erzielt sie ein Arbeitsentgelt i. H. v. 390 EUR. Der diesbezügliche Arbeitsvertrag wurde bereits im November geschlossen. Beide Beschäftigungen können nicht als kurzfristig beurteilt werden, da die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeschöpft sind.

Werden die Entgelte aus beiden Beschäftigungen für die Prüfung der Arbeitsentgeltgrenze zusammengerechnet? Wie sind die beiden Beschäftigungen im Dezember sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Für sich betrachtet sind die beiden aufeinander folgenden Beschäftigungen als geringfügig entlohnt zu beurteilen.

Allerdings sind die erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, da die Beschäftigungen in demselben Kalendermonat beginnen und enden. Die Arbeitsentgelte überschreiten in Summe (610 EUR = 220 EUR + 390 EUR) die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR.

Zu Beginn der zuerst aufgenommenen Beschäftigung ist bereits bekannt, dass in demselben Kalendermonat eine weitere befristete geringfügig entlohnte Beschäftigung folgen soll, durch die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. In der Beschäftigung vom 1.12. bis 8.12. unterliegt die Arbeitnehmerin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Bei der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung vom 11.12. bis 23.12. führt die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze und damit ebenfalls zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

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