1.

Die Größe des Hinweises hat 297 mm x 210 mm (DIN A4) zu betragen.

 

2.

Der Hinweis ist einheitlich nach den Mustern in Teil II zu erstellen. Auf dem Hinweis darf auch eine andere Schriftart verwendet werden als die in den Mustern verwendete, wenn

 

a)

die Schriftfarbe unverändert bleibt,

 

b)

der mindestens einzuhaltende Schriftgrad gewahrt wird und

 

c)

die gewählte Schriftart einheitlich auch für die anderen zum Fahrzeug am Verkaufsort gemachten Angaben verwendet wird.

Alle Angaben auf dem Hinweis müssen, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich anders geregelt, schwarz auf weißem Hintergrund sein.

 

3.

Die Überschrift der Hinweise ("Information über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen des neuen Pkw") muss im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt sein. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung für gebrauchte Personenkraftwagen muss die Überschrift zu "Information über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen des gebrauchten Pkw" geändert und im Schriftgrad 26 pt fett gedruckt werden. Bei einer freiwilligen Kennzeichnung von neuen Personenkraftwagen, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, ist der Überschrift das Wort "(vorläufig)" im Schriftgrad 26 pt fett anzufügen.

 

4.

Nach der Überschrift sind im ersten Kasten folgende Angaben zum jeweiligen Fahrzeug zu machen:

 

a)

Marke ("Fabrikmarke" nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

b)

Handelsbezeichnung ("Handelsbezeichnung" nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

 

c)

Antriebsart des Personenkraftwagens sowie

 

d)

Kraftstoff ("Kraftstoff" nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung, unterschieden lediglich nach den Begriffen Benzin, Diesel oder komprimiertem Erdgas sowie gegebenenfalls nach anderen Energieträgern; bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz "schwefelfrei" verzichtet werden).

Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.

 

5.

Im zweiten Kasten anzugeben sind die zum jeweiligen Fahrzeug gehörigen Werte

 

a)

des Energieverbrauchs (Verbrauch von flüssigem Kraftstoff, komprimiertem Erdgas, Wasserstoff oder Strom) ("CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) und

 

b)

der CO2-Emissionen ("CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Dabei sind die kombinierten Werte maßgeblich. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind jedoch die gewichtet kombinierten Werte maßgeblich ("CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/ Stromverbrauch" nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen mit Wasserstoff als Energieträger wird bei der Angabe der CO2-Emissionen "0" eingetragen. Die Angabe ist mit einer Fußnote zu versehen, die darauf verweist, dass nur die CO2-Emissionen berücksichtigt werden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.

Sofern es sich um ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug handelt, ist zusätzlich die elektrische Reichweite anzugeben ("Elektrische Reichweite" nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung). Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist hierfür der elektrische Reichweitewert EAER (Equivalent All Electric Range, gleichwertige vollelektrische Reichweite) gemäß Anhang B8 Nummer 4.5.7.3 der UN-Regelung Nr. 154 anzugeben ("Elektrische Reichweite EAER" nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Die Angaben in diesem Kasten sollen einen Schriftgrad von 16 pt haben, dürfen jedoch einen Schriftgrad von 14 pt nicht unterschreiten.

 

6.

Im dritten Kasten auf der linken Seite auf einer Breite von mindestens zwei Dritteln der Seitenbreite ist unter der Überschrift "CO2-Klasse" und dem Hinweis "Auf Grundlage der CO2-Emissionen kombiniert" eine grafische Darstellung unter Verwendung der in § 3a festgelegten CO2-Klassen für das jeweilige Kraftfahrzeug anzufügen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen lautet der Hinweis "Auf Grundlage der CO2-Emissionen gewichtet kombiniert" sowie rechts danebenstehend "bei entladener Batterie". Die Einteilung in die jeweiligen CO2-Klassen erfolgt nach den jeweiligen CO2-Emissionen des Kraftfahrzeugs. Die grafische Darstellung muss den Mustern in Teil II entsprechen. Dabei sind folgende Farbzusammensetzungen zur Darstellung der CO2-Klassen zu verwenden:

A 100 % Cyan, 100 % Gelb
B 70 % Cyan, 100 % Gelb
C 30 % Cyan, 100 % Gelb
D 100 % Gelb
E 30 % Magenta, 100 % Gelb
F 70 % Magenta, 100% Gelb
G 100 % Magenta, 100 % Gelb

Die CO2-Klasse des Kraftfahrzeugs wird durch einen in schwarz dargestellten Pfeil angezeigt, dessen Spitze der Spitze des Pfeils der einschlägigen CO2-Klasse genau gegenübersteht. Der schwarze Pfeil trägt den Kennzeichnungsbuchstaben der einschlägigen CO2-Klasse in der weißen Farbe des Hintergrunds. Der schwarze Pfeil darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit Angabe der CO2-Klasse, darf aber auch nicht mehr als doppe...

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