Wie bereits erwähnt, können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AK/HK) für eine Photovoltaikanlage nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die Anlage ist über viele Jahre hinweg nutzbar, weshalb die AK/HK verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren als steuerlicher Aufwand zu berücksichtigen sind. Über die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird der Aufwand für langlebige Wirtschaftsgüter über die Jahre der betrieblichen Nutzung hinweg als Aufwand abgezogen.

Zu den AK/HK gehören neben den Material- und Lohnkosten der Photovoltaikanlage auch die damit zusammenhängenden Kosten für Planung, Transport, Installation, Änderung der Dacheindeckung, Abnahme, etc.

Der Gesamtbetrag der AK/HK kann 20 Jahre lang jeweils mit 5 % als lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG als Betriebsausgabe abgezogen werden. Für das Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist zu beachten, dass die AfA nur zeitanteilig möglich ist. Erfolgte die Inbetriebnahme z. B. am 10.5., ist für dieses Jahr nur eine AfA mit 8/12 des Jahresbetrags möglich.

 
Hinweis

Vorübergehende Wiedereinführung der degressiven Abschreibung

Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz[1] wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Im Zuge des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes[2] wurde diese Möglichkeit um ein weiteres Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[3] Für diese Wirtschaftsgüter kann daher statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden.[4]

Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen/Herstellungen in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 gegolten hat.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

[1] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[2] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfsgesetz) v. 19.6.2022, BGBl. 2022 I S. 911.
[4] Das Bundeskabinett hat am 30.8.2023 den Regierungsentwurf für ein "Wachstumschancengesetz" beschlossen. Im Gesetzentwurf enthalten ist auch die befristete Wiedereinführung der degressiven AfA vorgesehen. Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll diese nun auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge