Bei den i.  S.  v. § 95 BGB eingefügten Scheinbestandteilen handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.[1] Die Absetzungen für Abnutzungen (AfA) richten sich im Allgemeinen nach der voraussichtlichen Mietdauer.[2] Liegen jedoch hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses Vereinbarungen nicht vor, tritt als Hilfsmaßstab für die Bemessung der AfA an die Stelle der Mietvertragsdauer regelmäßig die gewöhnliche betriebliche Nutzungsdauer der Mietereinbauten und -umbauten.[3]

 
Hinweis

AfA-Methode

Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 EStG grundsätzlich linear. Die degressive AfA kommt grundsätzlich nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind.[4]

 
Achtung

Wiedereinführung der degressiven AfA für die Jahre 2020 bis 2022

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz[5] und dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz[6] wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt.[7] Für diese Wirtschaftsgüter kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden.

Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen/Herstellungen in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 gegolten hat.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Der Übergang von der degressiven zur linearen AfA nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts ist zulässig.[8]

[5] Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
[6] Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[7] § 7 Abs. 2 EStG i.  d.  F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes.

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