Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen zu fassen, die durch den Betrieb und damit durch die betrieblichen Wirtschaftsgüter veranlasst sind. Dies sind bei einer Photovoltaikanlage vor allem die laufenden Betriebskosten, die sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Zu nennen sind die Aufwendungen für Wartung, Versicherung, Zählermiete, Instandhaltungsarbeiten, etc. Wurde die Anlage mit einem Darlehen finanziert, gehören auch die Schuldzinsen zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Ebenfalls zu den Betriebsausgaben gehört die dem Betreiber einer Photovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer – die Vorsteuer.[1]

Neben diesen sofort abziehbaren Aufwendungen gibt es nicht sofort abziehbare Betriebsausgaben. Dies sind vor allem die Kosten für ein bewertbares Wirtschaftsgut, insbesondere die Herstellungskosten der installierten Photovoltaikanlage. Diese Aufwendungen werden in Höhe der jährlichen Abschreibungen zu Betriebsausgaben (s. Tz. 4.2.5).

Als 3. Gruppe sind die nicht oder nur eingeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben zu nennen. Dazu gehören insbesondere Bewirtungskosten, Geschenke oder Reisekosten, deren steuerlicher Abzug dem Grunde bzw. der Höhe nach beschränkt ist.[2]

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