Das Grundprinzip der Umsatzsteuer als sog. Mehrwertsteuer ist, dass der Unternehmer die aus seinen Umsätzen geschuldete Umsatzsteuer um die Vorsteuer kürzen kann, die ihm als Umsatzsteuer für Eingangsleistungen in Rechnung gestellt wurde. Bei einem Betreiber einer Photovoltaikanlage gehören neben den AK/HK für die Anlage auch die laufenden Kosten für den Betrieb zu diesen Eingangsumsätzen.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind nach § 15 UStG insbesondere:

  • Eingangsumsätze von einem anderen Unternehmer,
  • mit gesondert ausgewiesener inländischer Umsatzsteuer,
  • für eine an das Unternehmen
  • ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung,
  • die ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wird.

Der Vorsteuerabzug ist auf Eingangsleistungen für die Photovoltaikanlage selbst beschränkt, denn ein ansonsten für private Wohnzwecke genutztes Gebäude stellt i. d. R. kein Unternehmensvermögen dar. Insoweit liegen keine Leistungen vor, die für das Unternehmen ausgeführt wurden. Im Regelfall kann nur die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.

Für aktuelle Fälle ist eine umfassendere Zuordnung auch nicht mehr sinnvoll. Denn durch die Regelung des § 15 Abs. 1b UStG ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit er auf eine nichtunternehmerische Verwendung des Grundstücks entfällt.

Altfälle sind Grundstücke bzw. Gebäude, die bis zum 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind. Durch eine vollständige Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann entsprechend der Seeling-Rechtsprechung[1] auch ein vollumfänglicher Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude erlangt werden. Jedoch muss die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen, damit ein entsprechendes Zuordnungswahlrecht eröffnet ist. Dem dann möglichen höheren Vorsteuerabzug steht ein zu versteuernder Umsatz für die private Nutzung (unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) gegenüber. Dies führt über 10 Jahre hinweg zu einer Kompensation; es verbleibt jedoch ein Zinsvorteil.

Im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage hat der BFH entschieden[2], dass die Aufwendungen für ein neu eingedecktes Dach eines Wohnhauses, auf welchem eine Photovoltaikanlage installiert wird, zum Vorsteuerabzug im Umfang des unternehmerischen Nutzungsanteils an dem gesamten Gebäude berechtigen. Für die Berechnung des Nutzungsanteils und damit der Höhe des Vorsteuerabzugs stellt der BFH auf einen Umsatzschlüssel ab. Dabei wurde ein fiktiver Vermietungsumsatz für die nichtunternehmerische Wohnnutzung einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt.

Das gilt auch für den Fall einer Dachsanierung, z. B. wegen Asbest. Anders als bei der Einkommensteuer (s. Tz. 4.3.1 – keine Betriebsausgabe) kann nach der Rechtsprechung[3] aus den Aufwendungen ein teilweiser Vorsteuerabzug möglich sein.

Zu beachten ist aber weiterhin, dass ein Zuordnungswahlrecht nur besteht, wenn der fiktive Dachvermietungsumsatz die Grenze von 10 % erreicht. Dies wird in der Praxis oftmals nicht der Fall sein. Übliche Dachpachtpreise liegen bei 2 - 3 EUR je qm im Jahr, 15 - 25 EUR je kWp oder bei 3 - 5 % der Einspeisevergütung. Dadurch wird nur bei einer großen Dachfläche oder bei einer geringen Wohnfläche eine anteilige Zuordnung des Daches bzw. des Gebäudes möglich sein.

Ist für die Montage einer Photovoltaikanlage eine Dachverstärkung erforderlich, kann aus dem Aufwand für die Verstärkung der Sparren oder für aus statischen Gründen erforderliche Stützbalken der Vorsteuerabzug voll geltend gemacht werden. Diese Eingangsleistungen sind ausschließlich durch die Installation der Anlage bedingt.[4] Dem steht nicht entgegen, dass die Bauteile zur Dachverstärkung nach § 94 BGB zu wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes werden.

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