Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Vorsteuerabzug beim Betrieb einer Photovoltaikanlage aus Baumaßnahmen zur Verstärkung des Dachstuhls

 

Leitsatz (amtlich)

Stehen Werkleistungen wie etwa die Verstärkung eines Dachstuhls eines privaten Wohnhauses in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, z.B. dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, so steht dem Unternehmer hieraus der volle Vorsteuerabzug zu, auch wenn die eingefügten Bauteile gemäß § 94 BGB zu wesentlichen Betsandteilen des privaten Gebäudes geworden sind.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für die Erstellung eines statischen Gutachtens und der Baumaßnahmen für die Verstärkung des Dachstuhls seines Wohnhauses zusteht.

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks in 1, Str. 1, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und den Eheleuten zu Wohnzwecken dient. Er beabsichtigte im Jahr 2004 als Unternehmer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses zu errichten und beauftragte ein Ingenieurbüro mit der statischen Begutachtung der Dachkonstruktion. Über die gutachterliche Leistung erhielt er die Rechnung vom 20.10.2004 über 800 € mit gesondert ausgewiesener USt zu 16% in Höhe von 128 €, die er am 22.10.2004 bezahlte. Der Gutachter kam in seinem Bericht vom 05.05.2005 zu dem Ergebnis, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach nur unter Einbau einer Unterstützung der Dachsparren in der Verbindung mit einer zusätzlichen Holzbalkenanlage statisch vertretbar ist.

Im Frühjahr 2005 ließ der Kläger durch eine Holzbaufirma den bestehenden Dachstuhl entsprechend der Vorgaben des Statikers verstärken. Über diese Arbeiten erhielt er die Rechnung vom 23.05.2005 über 10.304 € mit gesondert ausgewiesener USt zu 16% in Höhe von 1.648,64 €. In der Folgezeit errichtete der Kläger die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 6,4 KWp und schloss mit dem Energieversorgungsunternehmen einen Einspeisungsvertrag ab. Den mit der Anlage produzierten Strom lieferte er zu 100% an das Energieversorgungsunternehmen, wobei er mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abrechnete. Auf die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG verzichtete er.

Den ausgewiesenen Vorsteuerbetrag aus der Rechnung vom 20.10.2004 machte der Kläger in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004, den Vorsteuerbetrag aus der Rechnung vom 23.05.2005 in der Voranmeldung für Mai 2005 geltend. In den entsprechenden Vorauszahlungsbescheiden jeweils vom 06.07.2005 versagte das Finanzamt insoweit den Vorsteuerabzug. Gegen die Vorauszahlungsbescheide legte der Kläger Einspruch ein. In der Umsatzsteuererklärung für 2004 vom 24.02.2006 und in der Umsatzsteuererklärung für 2005 vom 02.03.2007 machte der Kläger die Vorsteuerbeträge erneut geltend. Das Finanzamt stimmte den Erklärungen zunächst zu, so dass sie einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich standen (§§ 168, 164 Abs. 1 AO). Mit der Steuerfestsetzung für die Jahre 2004 und 2005 erledigten sich die Vorauszahlungsfestsetzungen (vgl. § 124 Abs. 2 AO). In den Änderungsbescheiden jeweils vom 21.11.2007 ließ das Finanzamt wiederum die streitbefangenen Vorsteuerbeträge nicht mehr zum Abzug zu. Es setzte in den Bescheiden die Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von 0 € und für 2005 in Höhe eines Erstattungsbetrages von 4.393,53 € fest. Die Änderungsbescheide wurden zum Gegenstand der Einspruchsverfahren (§ 365 Abs. 3 Satz 1 AO).

In der Entscheidung vom 04.07.2008 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück.

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Änderungsbescheide vom 21.11.2007 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2008 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2004 in Höhe von – 128 € und für 2005 in Höhe von – 6.042, 17 € festgesetzt wird.

Weiter beantragt er, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:

Nach den für die Beurteilung des Vorsteuerabzugs maßgeblichen Grundsätzen in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG seien sowohl die Vorsteuern aus der Rechnung vom 20.10.2004 über die statische Begutachtung als auch aus der Rechnung vom 23.05.2005 über die Zimmermannsarbeiten abziehbar, weil die Leistungen ausschließlich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage bezogen worden seien, die als Unternehmer zu betreiben er beabsichtigt habe. Der Betrieb der Anlage auf dem Dach des Wohnhauses sei aus statischen Gründen nur zu ermöglichen gewesen, wenn der Dachstuhl für diese Zwecke verstärkt werde. Auf zivilrechtliche Gesichtspunkte hinsichtlich des Eigentumerwerbs an den Materialien für den Dachstuhl komme es nicht an. Für die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken sei die Dachverstärkung weder erforderlich gewesen noch habe sich dadurch eine Erhöhung der Wohnqualität ergeben.

Unter diesen Umständen halte auc...

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