Beginnend ab dem 31.12.2020 fallen sukzessive die Photovoltaikanlagen der "ersten Stunde" aus der auf 20 Jahre befristeten Förderung durch das EEG. Für diese älteren Anlagen stellt sich die Frage "was tun nach dem Auslaufen der Einspeisevergütung?".

Es besteht allgemein Konsens, dass die Klimaziele nur zu erreichen sind, wenn keine – auch keine ältere – Photovoltaikanlage außer Betrieb genommen wird. Deshalb entwickeln sich nach und nach Alternativen für den weiter erzeugten Solarstrom. Dieser Bereich bekommt aktuell eine gewisse Dynamik. Deshalb sind die nachfolgend dargestellten Möglichkeiten nur eine Momentaufnahme.

3.1 Unveränderter Weiterbetrieb

Um ein vorzeitiges Aus der Alt-Anlagen zu verhindern, hat der Gesetzgeber gehandelt und eine Änderung im EEG vorgenommen. Im EEG 2021 gibt es nun die Kategorie "ausgeförderte Anlagen". Der Betreiber einer ausgeförderten Anlage darf den erzeugten Strom weiterhin ins Netz einspeisen, der Netzbetreiber ist zur Abnahme des Stroms verpflichtet und der Betreiber hat einen Anspruch auf eine Einspeisevergütung. Doch diese sog. Anschlussvergütung liegt nicht mehr bei bis zu 50 Cent/kWh, sondern hat sich in 2021 bei 2 – 5 Cent/kWh eingependelt. Denn die Vergütung orientiert sich am Börsenpreis des Stroms, der sog. Jahresmarktwert Solar. Hiervon geht noch eine Vermarktungspauschale von 0,4 Cent/kWh ab.[1] Ganz anders die Situation im Laufe des Jahres 2022. Bedingt durch die sich verstärkende Energiekrise sind die Preise an der Strombörse enorm angestiegen, zeitweilig auf über 50 Cent/kWh. Dies hat zu einer sehr attraktiven Anschlussvergütung geführt. Dieses hohe Preisniveau hat sich in 2023 wieder gemindert auf "normale" 7 – 13 Cent/kWh.

Zu beachten ist jedoch, dass dieser Anspruch nur für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2027 besteht.[2]

[1] § 21 Abs. 1 i. V. m. § 100 Abs. 5 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21.12.2020, BGBl. 2020 I S. 3138.

3.2 Möglichst vollständiger Selbstverbrauch

Angesichts von stets steigenden Strompreisen mit bereits über 40 Cent/kWh ist der Verbrauch des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt eine sich fast aufdrängende Alternative. Wenn damit noch ein Elektroauto geladen werden kann, wird es noch lukrativer. Der Selbstverbrauch kann zudem durch die Anschaffung eines Batteriespeichers im optimalen Fall auf 70-80 % erhöht werden. Der restliche überschüssige Strom kann nach dem EEG 2021 ins Netz eingespeist werden – die sog. Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung. Der Betreiber erhält auch hierbei eine Anschlussvergütung (siehe oben). Es gilt im Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten für eine Umrüstung und die Anschaffung eines Speichers sich finanziell rechnen.

3.3 Direktvermarktung des Stroms

Eine andere Möglichkeit ist den erzeugten Strom mittels einer Direktvermarktung zu verwerten. Zu denken ist dabei insbesondere an eine sog. Vor-Ort-Vermarktung, bei welcher der Anlagenbetreiber den Solarstrom z. B. an seine Mieter, Nachbarn, die Gemeinde oder örtliche Betriebe veräußert. Auch in dem Zusammenhang sind allerdings technische Arbeiten an der Anlage bzw. an den Stromabgabeeinheiten erforderlich, welche möglicherweise höhere Kosten verursachen als die zu erwartenden Erlöse aus dem Stromverkauf.

3.4 Vermarktung über den Netzbetreiber oder Zwischenhändler

Die Netzbetreiber, aber auch andere Unternehmen, entwickeln derzeit vermehrt Modelle, um den Solarstrom zu bündeln und – ggf. als Zwischenhändler – diesen an der Strombörse zu veräußern. Dies ist mit nur wenig zusätzlichem Aufwand oder Kosten verbunden. Allerdings sind die erzielbaren Erträge angesichts der teilweise erheblichen Preisschwankungen an der Strombörse im Voraus nur schwer kalkulierbar.

3.5 Stromeinspeisung in die Cloud

Immer mehr Stromanbieter bzw. Netzbetreiber schaffen sog. Kombi-Stromtarife. Dabei wird der erzeugte Strom virtuell in eine Strom-Cloud eingespeist – besser gesagt – dort wertmäßig gutgeschrieben. Die Vergütung ist dabei oft höher als der Marktwert Solar. Ob es sich wirtschaftlich trägt, hängt davon ab, in welchem Umfang Änderungen an der Installation bzw. am bisherigen Zähler erforderlich werden.

3.6 Abbau der Photovoltaikanlage

Ist die mit der Anlage gewonnene Strommenge nur noch gering oder fällt die Anlage aus, ist ein Abbau der Anlage eine Möglichkeit. Immerhin entstehen durch die Entsorgung der Solarmodule keine Kosten, da diese bei einer selbst bewohnten Immobilie unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz fallen und die Hersteller damit zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet sind. Sofern die Module noch funktionsfähig sind, können diese auch veräußert werden. Aktuell entsteht ein gewisser Zweitmarkt für Gebrauchtmodule.

Zugleich sollte erwogen werden, ob die frei werdende Dachfläche nicht für die Installation einer neuen Anlage in Kombination mit einem Batteriespeicher genutzt werden soll. Zwar ist die aktuelle Einspeisevergütung mit unter 8,6 bzw. 13,4 Cent/kWh relativ gering, doch im Zusammenspiel mit einem hohen Selbstverbrauch kann sich ein wirtschaftlicher Betrieb der neuen Photovoltaikanlage ergeben.

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