Begriff

Mit der Bestellung zum Geschäftsführer übernimmt der GmbH-Geschäftsführer Rechte und Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Handelsrecht für Kaufleute, aus den speziellen Vorschriften des GmbH-Gesetzes, aus dem Gesellschafts- und dem Anstellungsvertrag, aber auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften wie dem Arbeitsrecht, der Abgabenordnung oder aus Datenschutzbestimmungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 35 GmbHG, § 41 GmbHG, § 49 GmbHG, § 325 HGB, § 15a InsO und § 20 AO.

 
Kurzübersicht
 
Der GmbH-Geschäftsführer ist vertretungsberechtigtes Organ der Kapitalgesellschaft. Damit gelten für ihn verbindlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Steuergesetze wie Abgabenordnung, Körperschaftsteuer – aber auch Lohnsteuer, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetze, aber auch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und zahlreiche andere gesetzliche Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten. Speziell für den GmbH-Geschäftsführer gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und einige der Vorschriften aus dem Aktiengesetz (AktG). Dazu kommen Bestimmungen des Insolvenzrechts, Arbeitsrechts, des Arbeitsschutzrechts, des Sozialversicherungsrechts, generell des Öffentlichen Rechts, z. B. Bestimmung des Brandschutzes, Wettbewerbsregeln, branchenspezifische Vorschriften bis hin zu strafrechtlichen Vorschriften, z. B. bei Untreue, Bilanzfälschung oder Betrug. Eine vollständige Aufzählung aller Pflichten würde den Rahmen dieses Kurzbeitrags sprengen.

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