Zusammenfassung

 
Begriff

Mit der Bestellung zum Geschäftsführer übernimmt der GmbH-Geschäftsführer Rechte und Pflichten. Diese ergeben sich aus dem Handelsrecht für Kaufleute, aus den speziellen Vorschriften des GmbH-Gesetzes, aus dem Gesellschafts- und dem Anstellungsvertrag, aber auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften wie dem Arbeitsrecht, der Abgabenordnung oder aus Datenschutzbestimmungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 35 GmbHG, § 41 GmbHG, § 49 GmbHG, § 325 HGB, § 15a InsO und § 20 AO.

 
Kurzübersicht
 
Der GmbH-Geschäftsführer ist vertretungsberechtigtes Organ der Kapitalgesellschaft. Damit gelten für ihn verbindlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, der Steuergesetze wie Abgabenordnung, Körperschaftsteuer – aber auch Lohnsteuer, Gewerbe- und Umsatzsteuergesetze, aber auch die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und zahlreiche andere gesetzliche Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten. Speziell für den GmbH-Geschäftsführer gelten die Vorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) und einige der Vorschriften aus dem Aktiengesetz (AktG). Dazu kommen Bestimmungen des Insolvenzrechts, Arbeitsrechts, des Arbeitsschutzrechts, des Sozialversicherungsrechts, generell des Öffentlichen Rechts, z. B. Bestimmung des Brandschutzes, Wettbewerbsregeln, branchenspezifische Vorschriften bis hin zu strafrechtlichen Vorschriften, z. B. bei Untreue, Bilanzfälschung oder Betrug. Eine vollständige Aufzählung aller Pflichten würde den Rahmen dieses Kurzbeitrags sprengen.

1 Rechte und Pflichten aus dem GmbH-Gesetz

Im GmbH-Gesetz gibt es einige Vorschriften, die spezielle Geschäftsführer-Pflichten regeln. Die Wichtigsten neben der Leitungspflicht sind:

  • die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Organisation, wie zur Einberufung der Gesellschafterversammlung oder zur Einreichung einer jeweils aktuellen Gesellschafterliste, sofern nicht ein Notar an der Veränderung im Bestand der Gesellschafter mitgewirkt hat (siehe § 42 GmbHG),
  • die Verpflichtung zur Erhaltung des Stammkapitals,
  • spezielle Pflichten beim Erwerb von Anteilen durch die GmbH und
  • die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbHG).

Der Geschäftsführer der GmbH übernimmt die Aufgabe, die Gesellschafterversammlung der GmbH einzuberufen (§ 49 GmbHG). Dort ist auch ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Gesellschafterversammlung immer dann einzuberufen ist, "wenn das im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint". In der Praxis sollten Sie in den folgenden Situationen prüfen, ob und inwieweit Sie die Gesellschafter informieren, einbeziehen oder sogar entscheiden lassen müssen und dazu ggf. eine Gesellschafterversammlung einberufen müssen:

  • die absehbare wirtschaftliche Krise der GmbH,
  • Geschäfte, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschafter erlaubt sind (zustimmungsbedürftige Geschäfte),
  • Geschäfte außerhalb des offiziellen Gegenstandes der GmbH,
  • Geschäfte auf eigene Rechnung im Gegenstand der GmbH,
  • außergewöhnlich große Investitionen.

2 Rechte und Pflichten nach Handelsrecht und Steuerrecht

Der Geschäftsführer ist verantwortlich dafür, dass die Buchführungspflichten (§ 41 GmbHG) erfüllt und dass der Jahresabschluss der GmbH erstellt (§ 42 GmbHG) und den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt wird. Er ist dazu verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen (§ 42a GmbHG). Zusätzlich: Steuerpflichten gemäß AO (Lohnsteuer, Umsatzsteuer usw.) und Pflichten gemäß SGB (Beitragsabführung, Meldepflichten). Bei Verstößen kann der Geschäftsführer dafür auch unter bestimmten Voraussetzungen persönlich in die Haftung genommen werden – und zwar von den Gesellschaftern der GmbH oder von Dritten wie den Finanzbehörden oder den Sozialkassen.

 
Hinweis

12 Monatsfrist beachten

Jahresabschlüsse und andere Unterlagen müssen von den gesetzlichen Vertretern von Kapitalgesellschaften unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, spätestens nach 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag, im elektronischen Unternehmensregister eingereicht und dort bekannt gemacht werden. Die Einreichung hat in elektronischer Form zu erfolgen.

Zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Offenlegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches wird ein Ordnungsgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz durchgeführt. Für das Ordnungsgeld ist ein Rahmen von 2.500 EUR bis 25.000 EUR vorgesehen. Kommt der Geschäftsführer den Veröffentlichungspflichten nicht rechtzeitig nach, so kann das Ordnungsgeldverfahren wegen des pflichtwidrigen Unterlassens direkt gegen ihn durchgeführt werden. Alternativ kann das Ordnungsgeldverfahren auch gegen die GmbH durchgeführt werden.

3 Auskunftspflicht

Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Bücher der Gesellschaft einzusehen und Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht muss der Geschäftsführer erfüllen (§ 51a GmbHG).

4 Anmelde- und Einberufungspflicht

Bei den Anmelde- und Einberufungspflichten handelt es sich um formale Pflichten, die sich zum Teil aus dem GmbH-Gesetz und zum Teil aus dem HGB ergeben. Der Geschäftsführer ist für die folgenden Anmeldungen der Gesellschaft zum Handelsregister zuständig:

  • Anmeldu...

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