OFD Frankfurt, Verfügung v. 4.11.2010, S 2236 A - 3 - St 225

 

1. Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Einkunftsarten bei Reitbetrieben

Bei der Abgrenzung der Einkunftsarten müssen die verschiedenen Formen eines Reitbetriebes zunächst im Einzelnen für sich betrachtet werden:

 

1.1 Pferdezucht

Die Pferdezucht gilt grundsätzlich als landwirtschaftliche Betätigung; die Einkünfte daraus sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn der Tierbestand des gesamten Betriebes – umgerechnet nach Vieheinheiten – die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Grenzen nicht überschreitet.

Dabei ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst auf gezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.3.2004, I R 71/03, BStBl 2004 II S. 742 ; H 13.2 EStH 2005).

Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 6.4.2006, 11 K 92/03 entschieden, dass es sich bei den Einkünften eines Steuerpflichtigen aus der Ausbildung von im Wesentlichen zugekauften Pferden zu Reitsport-, insbesondere Dressurpferden, um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und nicht um solche aus Gewerbebetrieb handelt. Die durchschnittliche Verweildauer der Pferde im Betrieb des Klägers betrug 14,4 Monate. Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision hat der 4. Senat des BFH mit Urteil vom 17.12.2008, IV R 34/06, BStBl 2009 II S. 453 entschieden. Er bestätigte hierbei die Rechtsauffassung des 1. Senats und führte insbesondere aus, dass es sich bei der Ausbildung der Pferde um eine Veredlung der eigenen Tiere handele. Diese sei jedoch nicht mit der Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe vergleichbar, da es sich auch bei den fertig ausgebildeten Tieren weiterhin um Pferde handele. Auch die außerlandwirtschaftliche Verwertung der fertig ausgebildeten Tiere sei für die Frage, ob ihre Haltung der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist, ohne Bedeutung, denn es sei unerheblich, zu welchen Zwecken Pferde gezogen oder gehalten werden.

Bei reinen Pferdezuchtbetrieben, die der Landwirtschaft zuzuordnen sind, ist stets die Frage der Liebhaberei zu prüfen (BFH-Urteil von 28.11.1985, BStBl 1986 II S. 293). Das gilt auch dann, wenn die verlustbringende Pferdezucht lediglich einen (selbständigen) Betriebszweig darstellt und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb insgesamt noch einen Gewinn erwirtschaftet (z.B. Gewinn aus Ackerbau: 150.000, Verlust auf Pferdezucht; 120.000). Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 28.11.1985, a.a.O.) darf nämlich eine gewinnträchtige Land- und Forstwirtschaft nicht durch die Eingliederung einer verlustbringenden Liebhaberei ihres Gewinnes entkleidet und dadurch im Ergebnis die Liebhaberei steuerlich begünstigt werden (partielle Liebhaberei).

Folgende weitere Urteile sind u.a. zur Problematik Pferdezucht/Pferdehaltung als Liebhaberei ergangen:

Ist der Pferdezuchtbetrieb deshalb als Gewerbebetrieb zu behandeln, weil die Flächengrenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG nachhaltig überschritten werden, so können Verluste hieraus nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 15 Abs. 4 EStG). Das Ausgleichsverbot greift hingegen nicht ein, wenn die Pferdezucht allein deshalb gewerblich ist, weil die Tiere zu Renn- oder Turnierpferden ausgebildet werden.

 

1.2 Pensionstierhaltung von Reitpferden

Die reine Pensionshaltung von Reitpferden ist ebenfalls der Landwirtschaft zuzuordnen, wenn für den gesamten Tierbestand des Betriebs (also für die eigenen und die fremden Tiere zusammen) die Flächendeckung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG gegeben ist.

Eine Pensionspferdehaltung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist auch dann der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, wenn der Betrieb den Pensionspferdehaltern eine Reithalle oder andere Reitanlagen zur Verfügung stellt, die den für den vorhandenen Pferdebestand erforderlichen Umfang nicht überschreiten (BFH-Urteil vom 23.9.1988, BStBl 1989 II S. 111).

Eine Pensionspferdehaltung kann jedoch dann gewerblich sein, wenn sich der Betrieb nicht auf die Bereitstellung von Reitmöglichkeiten beschränkt und darüber hinaus noch im Rahmen des Gesamtbetriebs Reitunterricht erteilt, die Gelegenheit zur Ausübung von anderen Sport- und Freizeitaktivitäten bietet, z.B. Tennisplatz, Minigolf (BFH-Urteil vom 25.10.1988, BStBl 1989 II S. 291), Schwimmbecken, eine Gaststätte betreibt oder U...

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