H 1a Steuerpflicht

Allgemeines

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Auslandskorrespondenten

BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)

Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer

→BMF vom 9.7.1990 (BStBl I S. 324), aber Sonderregelungen für in den USA, in Kolumbien und Ecuador tätige Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer →BMF vom 10.11.1994 (BStBl I S. 853) und vom 17.6.1996 (BStBl I S. 688)

BFH vom 13.8.1997 (BStBl 1998 II S. 21)

Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik

§ 3 Nr. 29 EStG

Doppelbesteuerungsabkommen

→Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(Anhang 12)

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

§§ 2 und 5 AStG

(Anhang 2a)

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Freistellung von deutschen Abzugssteuern

§ 50d EStG, Besonderheiten im Falle von DBA

Schiffe

Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland.

BFH vom 12.11.1986 (BStBl 1987 II S. 377)

Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –

BMF vom 30.12.1996 (BStBl I S. 1506)

Wechsel der Steuerpflicht

§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG

H 2 Umfang der Besteuerung

Liebhaberei

bei Einkünften aus

  • Land- und Forstwirtschaft →H 13a.2 (Liebhaberei),
  • Gewerbebetrieb →H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), →H 16 (2) Liebhaberei,
  • selbständiger Arbeit →H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht),
  • Kapitalvermögen →H 20.1 (Schuldzinsen),
  • Vermietung und Verpachtung →H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht).

Preisgelder

BMF vom 5.9.1996 (BStBl I S. 1150) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76)

Steuersatzbegrenzung

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (→BFH vom 13.11.2002 – BStBl 2003 II S. 587).

Zuordnung von Gewinnen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

§ 4a Abs. 2 EStG

H 2a Negative ausländische Einkünfte

Allgemeines

§ 2a Abs. 1 EStG schränkt für die dort abschließend aufgeführten Einkünfte aus ausländischen Quellen den Verlustausgleich und Verlustabzug ein. Hiervon ausgenommen sind nach Absatz 2 insbesondere negative Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland, die die dort genannten Aktivitätsvoraussetzungen erfüllt. Der eingeschränkte Verlustausgleich bedeutet, dass die negativen Einkünfte nur mit positiven Einkünften derselben Art (→R 2a) und aus demselben Staat ausgeglichen werden dürfen. Darüber hinaus dürfen sie in den folgenden VZ mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben Staat verrechnet werden. Die in einem VZ nicht ausgeglichenen oder verrechneten negativen Einkünfte sind zum Schluss des VZ gesondert festzustellen. Die Regelungen in Absatz 1 und 2 wirken sich bei negativen Einkünften aus ausländischen Staaten, mit denen kein DBA besteht oder mit denen ein DBA besteht, nach dem die Einkünfte von der deutschen Besteuerung nicht freigestellt sind, unmittelbar auf die Besteuerungsgrundlage aus. Bei nach DBA steuerfreien Einkünften wirkt sich § 2a Abs. 1 und 2 EStG im Rahmen des Progressionsvorbehalts auf den Steuersatz aus (→H 32b, →BFH vom 17.11.1999 – BStBl 2000 II S. 605).

Demgegenüber ermöglichte § 2a Abs. 3 EStG in der bis einschließlich VZ 1998 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 16.4.1997 – BGBl I S. 821, nachfolgend EStG a. F.) auf Antrag den Verlustausgleich und Verlustabzug fü...

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