Das Vermögen einer Personengesellschaft steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu – das Gesamthandsvermögen. Es besteht kein persönliches Verfügungsrecht an einzelnen Gegenständen, auch nicht anteilig. Die Gesellschafter sind nur an einem Anteil am Gesamtvermögen berechtigt, daran können sie nur gemeinsam verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB a. F.).

 
Wichtig

Ende des Gesamthandsprinzips

Durch das MoPeG[1] wird für die rechtsfähige GbR klargestellt, dass alle für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft gehören (§ 713 BGB). Träger des Vermögens ist damit die Gesellschaft selbst, nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Hingegen wird eine nicht rechtsfähige GbR über kein Vermögen mehr verfügen (§ 740 Abs. 1 BGB); das schließt auch ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter aus. Das Gesamthandsprinzip hat damit ab 2023 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient.

Soweit in den Steuergesetzen von Gesamthandsvermögen gesprochen wird, ist dies bei rechtsfähigen Personengesellschaften (auch weiterhin) so zu verstehen, dass damit das Vermögen der Gesellschaft in Abgrenzung zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter (Sonderbetriebsvermögen) gemeint ist.

[1] Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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