Obwohl ein Pensionär ebenso wie ein aktiver Beamter weiterhin als Arbeitnehmer gilt, steht ihm der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR (ab 2023)[1] nicht zu. Stattdessen erhalten Pensionäre – wie Rentner – einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.[2] Mit anderen Worten: Bezieher von Beamten- und Werkspensionen können nur den wesentlich niedrigeren Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR oder die tatsächlich höheren Werbungskosten abziehen. Als Ausgleich wird dem Versorgungsfreibetrag ein Zuschlag von zunächst 900 EUR hinzugerechnet, der für jeden seit 2006 neu in den Ruhestand tretenden Jahrgang schrittweise vermindert wird.[3]

 
Wichtig

Keine zeitanteilige Kürzung des Werbungskosten-Pauschbetrags

Der Werbungskosten-Pauschbetrag i. H. v. 102 EUR ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn der Steuerpflichtige nur während eines Teils des Jahres Versorgungsbezüge erhält. Andererseits vervielfacht er sich nicht, wenn von mehreren Arbeitgebern Versorgungsbezüge bezogen werden. Ehegatten, die beide Versorgungsbezüge beziehen, erhalten den Pauschbetrag gesondert.

Es kommt vor, dass ein Steuerpflichtiger Einnahmen aus aktiver nichtselbstständiger Tätigkeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und daneben Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Dann erhält er sowohl den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR für seine Einkünfte aus der aktiven Tätigkeit als auch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR für seine Versorgungsbezüge.[4] Der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR ist in diesen Fällen auch zu berücksichtigen, wenn bei den Einnahmen aus der aktiven Tätigkeit höhere Werbungskosten als 1.230 EUR anzusetzen sind.

Der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten und der Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge sind zwar betragsmäßig gleich hoch, sie sind aber nicht identisch. Wer neben einer Pension auch eine Rente bezieht, erhält für beide Einkunftsarten jeweils gesondert den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR.

[4] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010:004/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge