Versorgungsbezüge gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil sie Entlohnungen für frühere Dienstleistungen darstellen. Die in der Norm genannten Wartegelder, Ruhegelder sowie Witwen- und Waisengelder sind nur Beispiele. Zu unterscheiden sind Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst und privaten Dienst.
Versorgungsbezüge im öffentlichen Dienst sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG insbesondere Ruhegehälter, Witwen- oder Waisengelder, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge, die auf beamtenrechtlichen oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften oder beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften des öffentlichen Rechts beruhen und typischerweise Beamten, Richtern, Berufssoldaten, Pfarrern, Kirchenbeamten und vergleichbaren Amtsinhabern sowie deren Hinterbliebenen zustehen.
Versorgungsbezüge im privaten Dienst sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG demgegenüber Bezüge, die wegen Erreichens einer bestimmten Altersgrenze (63 Jahre, bei Schwerbehinderung 60 Jahre) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder zur Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
Versorgungsbezüge sind insbesondere von Leibrenten (sonstige Einkünfte nach § 22 EStG) abzugrenzen. Versorgungsbezüge (Pensionen) stellen eine nachträgliche Entlohnung der früheren Arbeitsleistung dar und beruhen regelmäßig auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers ohne eigene Beitragsleistung des Arbeitnehmers. Sie werden aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses gezahlt und steuerlich deshalb in voller Höhe als Arbeitslohn, d. h. als – nachträgliche – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt.
Leibrenten beruhen demgegenüber auf eigenem Vermögenseinsatz bzw. früheren Beitragszahlungen des Steuerpflich...