Damit die bisherige Ausgleichspostenlösung und die neue Einlagelösung nicht über Jahre hinweg parallel zu führen sind, werden bisher beim Organträger noch bestehende Ausgleichsposten aus früheren Jahren in dem Wirtschaftsjahr aufgelöst, das nach dem 31.12.2021 endet.[1] Folglich erhöhen aktive Ausgleichsposten den steuerbilanziellen Beteiligungsbuchwert für die Organgesellschaft, passive Ausgleichsposten mindern diesen Wertansatz in der Steuerbilanz.[2] Im Fall, dass ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus aktivem Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung übersteigt, ergibt sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Beteiligungsertrag. Dieser Beteiligungsertrag ist zu versteuern – je nach Rechtsform des Organträgers entweder nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. nach § 8b KStG.[3]

Doppeltes Wahlrecht

Anstelle einer sofortigen Versteuerung kann ein Wahlrecht in Anspruch genommen werden: Der Beteiligungsertrag wird in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt und über 10 Jahre verteilt aufgelöst, beginnend ab dem Jahr der Bildung.[4] Der jährliche Auflösungsbetrag wird dann nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. mit der Steuerbefreiung des § 8b KStG versteuert.

Doch nicht nur dem Grunde nach, sondern zusätzlich auch der Höhe nach gibt es ein Wahlrecht. Die Rücklage kann bis zur Höhe des Beteiligungsertrags, aber auch mit jedem dazwischen liegenden Wert gebildet werden.

Veräußerung

Wird während des 10-jährigen Zeitraums der Rücklagenauflösung die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert, muss die verbleibende Rücklage in vollem Umfang gewinnerhöhend aufgelöst werden. Einer Veräußerung der Organgesellschaft gleichgestellt wird u. a. die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person, die verdeckte Einlage der Beteiligung oder die Auflösung der Organgesellschaft.[5] Der einmalige Auflösungsbetrag ist nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. der Steuerbefreiung des § 8b KStG zu versteuern.

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