Vor Zeilen 203-218

Ab dem VZ 2023 ist die steuerliche Behandlung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen geändert worden. Diese sind nunmehr als Einlagen und Ausschüttungen zu behandeln. Anders als bis zur Gesetzesänderung werden keine Ausgleichsposten mehr gebildet. Die Ausgleichsposten, die für die Vergangenheit bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen gebildet worden sind, sind aufzulösen. Dies erfolgt in den Zeilen 203-218.

Der bisherige steuerliche Ausgleichsposten ist gegen den Beteiligungsbuchwert aufzulösen. Ein aktiver steuerlicher Ausgleichsposten erhöht dabei den bisherigen Beteiligungsbuchwert; ein passiver steuerlicher Ausgleichsposten verringert ihn. Ist der passive Ausgleichsposten höher als der bisherige Beteiligungsbuchwert zzgl. eines etwaigen aktiven Ausgleichspostens, entsteht ein steuerpflichtiger Ertrag. Um eine hohe einmalige steuerliche Belastung dieses Ertrags abzumildern, kann eine Rücklage gebildet werden, die linear über 10 Jahre aufzulösen ist.

Zeilen 203-204

In diese Zeilen sind der Name (Zeile 203) und die Steuernummer (Zeile 204) der Organgesellschaft einzutragen, für die der Ausgleichsposten aufzulösen ist. Der Ausgleichsposten war in der Vergangenheit für jede organschaftliche Beteiligung gesondert zu bilden. Daher ist er auch für jede Beteiligung einzeln aufzulösen.

Zeile 205

Sind organschaftliche Ausgleichsposten der Vergangenheit aufzulösen und besteht bzw. bestand keine 100 %ige Beteiligung an der Tochtergesellschaft, so ist der Ausgleichsposten anzupassen. Gem. § 34 Abs. 6e S. 11 KStG ist der Ausgleichsposten daher mit dem sog. Ausgleichsfaktor zu multiplizieren. Dieser ist der Kehrwert der durchschnittlichen Beteiligungsquote der letzten fünf Jahre. Sofern die Beträge, die sich aus der Anwendung des Ausgleichspostens ergeben, bei der Auflösung des Ausgleichspostens ergebniswirksam ausgewirkt haben, ist dieser Betrag in Zeile 205 einzutragen. Die Korrektur um diesen Betrag erfolgt in Zeile 215.

Zeile 206

In dieser Zeile ist anzugeben, ob Ausschüttungen d. h. die Regelungen des § 8b KStG bei der Körperschaft steuerfrei sind. Dies ist deshalb wichtig, weil organschaftliche Mehrabführungen ab dem VZ 2023 als Gewinnausschüttungen gelten.

Zeile 207

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beteiligungsbuchwerts nach Auslösung des steuerlichen Ausgleichspostens ist der Beteiligungsbuchwert in der Steuerbilanz. Dieser ist in Zeile 207 einzutragen.

Zeile 208

In diese Zeile sind die aktiven Ausgleichsposten einzutragen, die für die Beteiligung an der jeweiligen Organgesellschaft in der Vergangenheit gebildet worden sind. Sie erhöhen den Beteiligungsbuchwert und sind daher mit positivem Betrag einzutragen. Ein aktiver Ausgleichsposten war zu bilden im Falle einer organschaftlichen Minderabführung.

Zeile 209

In diese Zeile sind die passiven Ausgleichsposten einzutragen, die für die Beteiligung an der jeweiligen Organgesellschaft in der Vergangenheit gebildet worden sind. Sie verringern den Beteiligungsbuchwert. Ein passiver Ausgleichsposten war zu bilden im Falle einer organschaftlichen Mehrabführung.

Zeile 210

In dieser Zeile ist die Differenz aus Beteiligungsbuchwert (Wert Zeile 207) zzgl. aktiven Ausgleichsposten (Wert Zeile 208) und den passiven Ausgleichsposten (Wert Zeile 209) zu bilden.

Zeile 211

Die Beträge, die zu den steuerlichen Ausgleichsposten geführt haben, sind noch nicht besteuert worden. Dies wird bei Auflösung des Ausgleichspostens nachgeholt. Soweit der Betrag der passiven Ausgleichsposten höher als die Summe aus Beteiligungsbuchwert und aktiven Ausgleichsposten ist, entsteht ein steuerpflichtiger Ertrag. Dieser ist in Zeile 211 einzutragen. Der Betrag ist aus Zeile 210 zu entnehmen. Da steuerliche Ausgleichsposten ausschließlich für steuerliche Zwecke gebildet werden, sind sie nicht im steuerbilanziellen Ergebnis des VZ in Zeile 11 enthalten. Sie werden in Zeile 211 hinzugerechnet.

Zeile 212

Das Gesetz sieht für die Besteuerung der Beträge, um die die passiven steuerliche Ausgleichsposten den Beteiligungsbuchwert und die aktiven steuerlichen Ausgleichsposten überschreiten, eine Übergangslösung vor. Damit soll verhindert werden, dass es zu einem hohen steuerpflichtigen Ertrag im Jahr der Auflösung der passiven Ausgleichsposten kommt. Daher hat der Steuerpflichtige dem Grunde und der Höhe nach ein Wahlrecht, eine gewinnneutrale Rücklage zu bilden. Die Besteuerung wird dabei nicht vermieden, sondern nur zeitlich gestreckt. Die Rücklage ist über 10 Jahre linear aufzulösen bzw. bei Veräußerung der Beteiligung in voller Höhe aufzulösen.

Der Steuerpflichtige kann entscheiden, ob er eine Rücklage bilden möchte. Soll keine Rücklage gebildet werden, ist in Zeile 212 eine Null einzutragen. Über die Höhe der Rücklage kann der Steuerpflichtige ebenfalls entscheiden. Allerdings kann eine Rücklage nur maximal in Höhe des steuerpflichtigen Ertrags, der sich aus der Auflösung der Ausgleichsposten ergibt, gebildet werden. Daher kann eine Rücklage maximal in Höhe des Betrags in Zeile 2...

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