Sollten zu Beginn des körperschaftsteuerlichen Organschaftsverhältnisses auf Ebene der Organgesellschaft ein steuerlicher Verlustvortrag i. S. d. § 10d EStG bestehen, ist dieser während der Organschaftszeit für diese nicht nutzbar[1], er wird quasi "eingefroren". Mit Ende der Organschaft wird der steuerliche Verlustvortrag wieder nutzbar.

Auf Ebene des Organträgers gibt es hinsichtlich der Nutzung steuerlicher Verlustvorträge aufgrund des Organschaftsverhältnisses keine Besonderheiten.

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