Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt; die sog. Betriebsstättenfiktion.[1]

Trotz Organschaft und erst Recht trotz dieser Fiktion bleiben Organgesellschaft und Organträger aber nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich selbstständige Gesellschaften, die sog. eingeschränkte Filialtheorie. Damit sind getrennte Gewerbesteuererklärungen erforderlich, die Gewerbeerträge für die Organgesellschaft und für den Organträger werden daraus jeweils getrennt ermittelt. Erst in einem 2. Schritt erfolgt dann die Zusammenrechnung auf Ebene des Organträgers.

 
Achtung

Keine Steuerbescheide für die Organgesellschaft

Bei der Körperschaftsteuer wird ein Steuerbescheid erteilt, aus dem sich die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft ergibt. Anders ist dies aber bei der Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft wird nur finanzamtsintern ermittelt und an das Finanzamt des Organträgers nachrichtlich weiter geleitet.

Mangels Verwaltungsakt können Einwendungen gegen den ermittelten Gewerbeertrag der Organgesellschaft nicht von dieser mit Einspruch angegriffen werden. Einwendungen sind erst gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Organträgers für den Organkreis möglich. Dabei bleibt es auch weiterhin, da die ab 2014 erfolgte Änderung bei der Körperschaftsteuer[2] nicht für die Gewerbesteuer gilt.

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